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Leben und Arbeiten in der EU

Deutschland: Die Sachleistungen der Krankenversicherung bei Krankheit

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Deutschland
Gesundheit Stand 2026

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden in der Regel entweder als Geld- oder als Sachleistung erbracht. Versicherte der GKV können sich gegen Vorlage ihrer Versichertenkarte bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt behandeln lassen. Sie erhalten die medizinisch notwendige Behandlung sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel in der Regel als Sachleistung.

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?

Versicherte haben gemäß § 27 SGB V einen Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Anspruchsvoraussetzungen

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden in der Regel entweder als Geld- oder als Sachleistung erbracht. Versicherte der GKV können sich gegen Vorlage ihrer Versichertenkarte bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt behandeln lassen. Sie erhalten die medizinisch notwendige Behandlung sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel in der Regel als Sachleistung.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählen derzeit u.a.:

Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten

  • Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (aktuell 10 Untersuchungen zu vorgegebenen Zeiträumen bis zum 6. Lebensjahr, sowie eine Untersuchung zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr).
  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene (sog. Check-up): Gesetzlich Versicherte haben im Alter von 18- bis 34 Jahren einmalig und ab 35 Jahre alle drei Jahre Anspruch auf einen Check-up. Er dient der Erfassung von gesundheitlichen Risiken und der Früherkennung häufiger Krankheiten z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus Typ 2. Bei Bedarf können zertifizierte Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention, z.B. zur Förderung von Bewegung oder zur Rauchentwöhnung ärztlich empfohlen werden.
  • Einmalige Untersuchung auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil des „Check-up“ für Versicherte ab 35 Jahren.
  • Einmaliges Ultraschall-Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen (krankhafte Erweiterung der Bauchschlagader) für Männer ab 65 Jahren.
  • Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs für Frauen ab 20 Jahre. Anspruchsberechtigte gesetzlich versicherte Frauen ab 20 Jahren werden alle fünf Jahre schriftlich von ihrer jeweiligen Krankenkasse über die Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung informiert (20 bis 34 Jahre: jährlich zytologischer Abstrich (Pap-Abstrich) + klinische gynäkologische (Tast-)Untersuchung / ab 35 Jahre: alle drei Jahre Kombinationsuntersuchung aus Pap-Abstrich und Test auf Humane Papillomviren ( HPV-Test) + jährliche klinische gynäkologische (Tast-)Untersuchung (weitere Informationen hierzu auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/ambulant/frueherkennung-krankheiten/erwachsene/krebsfrueherkennung/gebaermutterhalskrebs-screening/). Zusätzlich ab 30 Jahre: ärztliche Tastuntersuchung jährlich zur Früherkennung von Brustkrebs.
  • Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs für Frauen von 50 bis 75 Jahre (seit dem 1. Juli 2024 können auch Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren alle zwei Jahre am Mammographie-Screening teilnehmen; zuvor lag die obere Altersgrenze bei 69 Jahren). Die anspruchsberechtigten Frauen im Alter von 50 bis 75 Jahren werden alle zwei Jahre schriftlich von einer „Zentralen Stelle“ zu dieser Röntgen-Untersuchung eingeladen. Derzeit wird auch eine Absenkung der unteren Altersgrenze im Mammographie-Screening-Programm von aktuell 50 auf 45 Jahre vorbereitet. Nähere Informationen zum Mammographie-Screening sind im Internet zu finden unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1193/; https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-der-zwe… und https://www.mammo-programm.de/de).
  • Früherkennung von Prostatakrebs für Männer ab 45 Jahre: Jährliche Tastuntersuchung der Prostata vom After aus.
  • Programm zur Früherkennung von Darmkrebs für Frauen und Männer ab 50 Jahre: Anspruchsberechtigte gesetzlich Versicherte ab 50 Jahren werden alle fünf Jahre schriftlich von ihrer jeweiligen Krankenkasse über die Darmkrebsfrüherkennung informiert (zweijährlicher Test auf verstecktes Blut im Stuhl oder zweimalige Früherkennungs-Darmspiegelung im Abstand von 10 Jahren). Nähere Informationen zur Darmkrebsfrüherkennung bieten die Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/ambulant/frueherkennung-krankheiten/erwachsene/krebsfrueherkennung/darmkrebs-screening/.
  • Früherkennung von Hautkrebs für Frauen und Männer ab 35 Jahre: Alle zwei Jahre Betrachtung der gesamten Haut mit bloßem Auge, bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme eines Auflichtmikroskops (beleuchtete Handlupe).
  • Ab April 2026 Einführung der Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrig-Dosis-Computertomographie für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (weitere Informationen unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1263/ und https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/erwachsene/krebsfrueherken…).

Einen Überblick über alle Früherkennungsuntersuchungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene finden Sie auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter: https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/ambulant/frueherkennung-krankheiten/.

Medizinische Versorgung

Versicherte haben Anspruch auf Behandlung durch Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner, Fachärztinnen und Fachärzte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Kosten für Arzneimittel, die eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt auf Kassenrezept verordnet hat. Die Versicherten bezahlen für die meisten Medikamente 10% des Verkaufspreises selbst (Zuzahlung), die Zuzahlung beträgt dabei mindestens 5 EUR und höchstens jedoch 10 EUR. Die Zuzahlung darf dabei nicht höher sein als der Preis des Arzneimittels. Es gibt eine Belastungsgrenze. Kinder unter 18 Jahren sind von der Arzneimittelzuzahlung befreit.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr. Erstattet werden ausnahmsweise nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die der „Gemeinsame Bundesausschuss“ als Therapiestandard für schwerwiegende Erkrankungen anerkannt hat.

Medikamente gegen Erkältungen und grippale Infekte, einschließlich Schnupfen- und Schmerzmittel, hustendämpfender und hustenlösender Mittel, Mund- und Rachentherapeutika, (ausgenommen bei Pilzinfektionen), Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit, müssen Sie komplett selbst bezahlen.

Außerdem bezahlt die Krankenkasse keine Medikamente, „bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“. Gemeint sind damit z.B. Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Steigerung der sexuellen Potenz oder zur Verbesserung des Haarwuchses. Fragen Sie bei Bedarf Ihre Krankenkasse nach möglichen Ausnahmen von dieser Regel.

Die Versicherten haben darüber hinaus das Recht auf von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt verschriebene Heilmittel wie Physiotherapie (Krankengymnastik), Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie oder podologische Behandlungen (professionelle Fußpflege). Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie kann auch von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten verordnet werden. Hier müssen die Patienten 10% der Kosten zuzüglich 10 EUR für jede Verordnung (Rezept) selbst bezahlen. Eine Verordnung kann dabei mehrere Behandlungen umfassen.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Hörhilfen (z. B. Hörgeräte), Prothesen und andere Hilfsmittel. Die Kosten für Brillengläser und Kontaktlinsen werden bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Höhe eines sogenannten Festbetrags übernommen. Bei Erwachsenen nur dann, wenn sie schwere Sehbeeinträchtigungen aufweisen. Genaueres über die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe des Festbetrags und das Antraqsverfahren können Sie bei ihrer Krankenkasse erfahren. Auch für Hilfsmittel ist eine Zuzahlung zu zahlen. Diese beträgt 10% des Preises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel maximal 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf. Informationen finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands(www.gkv-spitzenverband.de).

Zahnbehandlung

Zahnmedizinisch notwendige konservierende (erhaltende) und chirurgische Behandlungen werden von den Krankenkassen normalerweise übernommen.

. Für Versicherte unter 18 Jahren bezahlen die Kassen medizinisch notwendige kieferorthopädische Standard-Behandlungen (Verhütung und Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen zum Beispiel mit Zahnspangen) aus ihrem Leistungsumfang komplett. 20% der Behandlungskosten müssen als Eigenanteil zunächst selbst übernommen werden, diese Kosten werden nach Abschluss der Behandlung erstattet.

Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind 10%. Die Kassen erstatten diesen Eigenanteil nach Abschluss der Behandlung.

Die Kosten für kieferorthopädische Behandlung von volljährigen Versicherten werden nur in seltenen, schwerwiegenden Fällen von den Krankenkassen übernommen. Dies ist bei Fehlstellungen der Fall, die eine Kombination aus kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen erfordern. Aufgeführt sind die Ausnahmefälle in der Kieferorthopädie-Richtlnie des Gemeinsamen Bundesausschusses:

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf

Für Zahnersatz und Zahnkronen erhalten die Versicherten - je nach Befund der Zahnärztin oder des Zahnarztes - einen Zuschuss in Höhe von 60% der Kosten für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte „Regelversorgung“. Wer mindestens einmal jährlich zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt geht um seine Zähne untersuchen zu lassen und dies mit dem Bonusheft 5 Jahre lang lückenlos nachweist, bekommt von der Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe von 70 %, nach 10 Jahren ununterbrochener Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen in Höhe von 75% der Kosten der Regelversorgung mit Zahnersatz.

Versicherte mit geringem Einkommen erhalten die medizinisch notwendige Regelversorgung kostenlos, wenn bestimmte Härtefallegrenzen erfüllt sind.

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Häusliche Krankenpflege erhalten Versicherte neben der ärztlichen Versorgung, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Dieser Anspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person, den Kranken nicht im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Die Krankenkassen können in ihren Satzungen bestimmen, ob und wie sie häusliche Krankenpflege auch in weiteren Fällen bezahlen.

Wenn Sie sich wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Krankheit nicht selbst versorgen können und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann, bezahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebenslahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Erkrankung oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist (längstens für vier Wochen, der Anspruch verlängert sich auf 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist).

Eine Haushaltshilfe übernimmt die Krankenkasse für längstens vier Wochen, wenn:

  • Sie so krank sind, dass Sie selbst nicht mehr einkaufen, putzen, waschen oder die andere Hausarbeit erledigen können und
  • in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das von keiner anderen Person im Haushalt versorgt werden kann.

Krankenhausbehandlung

Alle Krankenkassen müssen auch die Behandlung im Krankenhaus bezahlen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie für erforderlich hält. Für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr haben Sie eine Zuzahlung von 10 EUR für jeden Tag zu leisten.

Fahrkosten

In besonderen Ausnahmefällen und bei zwingender medizinischer Notwendigkeit zahlen die Krankenkassen auch die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendigen Fahrten (Fahrkosten) zu einer ambulanten Behandlung etwa bei der Ärztin oder beim Arzt oder im Krankenhaus, z.B. bei Chemotherapie oder Dialyse. Diese Fahrten müssen ärztlich verordnet worden sein und es bedarf grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Genehmigungsfrei sind ärztlich verordnete Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“. „Bl“ oder „H“ sowie für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, 4 oder 5. 10% der Fahrkosten müssen die Versicherten selbst bezahlen (Eigenanteil), mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR pro Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten.

Sachleistungen bei Krankheit

Bevor eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Sie auf Kosten der Krankenkasse behandelt, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte („elektronische Gesundheitskarte) vorlegen. In dringenden Fällen werden Sie auch ohne diese Karte behandelt. Dann müssen Sie diese spätestens nach 10 Kalendertagen in der Praxis vorlegen.

90% aller niedergelassenen (Zahn-)ärztinnen und (Zahn-)ärzte mit eigener Praxis haben eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Nur mit dieser dürfen sie Patientinnen und Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen außerdem medizinische Versorgungszentren (MV), ermächtigte Ärztinnen und Ärzte sowie ermächtigte Einrichtungen teil. Eine Liste der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen Leistungserbringer in Ihrer Umgebung bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn nötig, überweist Sie Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt an eine Fachärztin oder einen Facharzt, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung.

In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt (brutto) aus der Beschäftigung mehr als 603 EUR monatlich beträgt, aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Für geringfügig Beschäftigte gelten besondere Regelungen.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Bürgergeld-Bezieher.
  • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten.
  • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
  • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft.
  • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Heimen).
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten.

Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern können beitragsfrei familienversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen (brutto) verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2026: 565 EUR monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Wer aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausscheidet, kann sich in der Regel als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterversichern.

Für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, besteht eine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, generell seit 01.01.2009 nach bestimmten Vorschriften.

Versicherungsbeiträge

Die GKV finanziert sich durch Beiträge und einen Bundeszuschuss. Die Beiträge, dazu zählen auch die kassenindividuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen, bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen.

Bei Pflichtversicherten sind dies Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie z.B. aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte (brutto) insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 EUR im Monat beziehungsweise 69.750 EUR im Jahr (Stand 2026) berücksichtigt. Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6% der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beziehungsweise Rentnerinnen und Rentnern übernehmen Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger davon jeweils die Hälfte. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0% der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, können darüber hinaus von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger beteiligen sich hälftig am Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitragssatz kann von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter www.gkv-spitzenverband.de. Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, steht den Mitgliedern die Möglichkeit offen, ihre Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Sonderkündigungsregeln zu wechseln. Mitversicherte Kinder oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitragssatz direkt vom Arbeitgeber an die Krankenkassen abgeführt. Bei Sozialhilfeempfängern und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag.

Fachsprache übersetzt

  • Arbeitsentgelt: Ihr regelmäßiger Lohn oder Ihr regelmäßiges Gehalt
  • Krankenversicherungskarte (elektronische Gesundheitskarte): Ein Ausweis im Scheckkartenformat, den Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Darauf sind alle wichtigen Daten gespeichert
  • Satzung: Regeln, die sich Organisationen (z. B. die Krankenkassen) nach den gesetzlichen Vorgaben selbst geben

Antragsformulare

Die Kosten für die Behandlung beim Arzt und im Krankenhaus bezahlen die Krankenkassen direkt an die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt oder das Krankenhaus, wenn Sie in der Praxis oder in der Klinik vorher Ihre Krankenversichertenkarte vorgelegt haben. Geld für manche Zahnbehandlungen müssen Sie vorher bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Hierüber informiert Sie Ihre behandelnde Vertragszahnärztin oder Ihr behandelnder Vertragszahnarzt.

Ihre Rechte

Die folgend verlinkten Seiten sind keine Seiten der Europäischen Kommission und geben nicht deren Ansicht wider:

  • Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder telefonisch und im Internet über ihre Rechte und Ansprüche. Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie sich bei unabhängigen Patientenberatungsstellen Rat holen. Diese unterstützen Sie auch bei Problemen nach ärztlichen Behandlungsfehlern. http://www.patientenberatung.de

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Weitere Informationen

Versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder können grundsätzlich frei wählen, welcher gesetzlichen Krankenkasse sie angehören möchten. Die 94 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland können sich u.a. in ihren Service- und Zusatzleistungen (Satzungsleistungen) voneinander unterscheiden. Auch die Höhe des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse kann ein wichtiges Kriterium für die Wahl einer Krankenkasse sein. Es lohnt sich daher, die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Für Landwirte gibt es eine eigene Krankenkasse.

Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen und viele weitere Informationen zum Thema finden Sie unter http://www.gkv-spitzenverband.de/ auf den Seiten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Wenn Sie außer in Deutschland noch in einem oder mehreren anderen Ländern sozialversichert sind, fragen Sie nach den Auswirkungen auf die Krankenversicherung:

GKV Spitzenverband,
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel.: +49 228 95300
http://www.dvka.de

Das Bundesministerium für Gesundheit finden Sie unter http://www.bmg.bund.de

Der Arbeitgeber berechnet für pflichtversicherte Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (also den Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und führt den gesamten Beitrag im Lohnabzugsverfahren an die Krankenkasse ab, die die Beiträge wiederum an die anderen Sozialversicherungsträger weiterleitet. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6%. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beträge hälftig vom Arbeitgeber (7,3%) und hälftig vom Arbeitnehmer (7,3%) getragen. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitragssatz, den die Krankenkassen erheben können.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,60%. Kinderlose Versicherte ab dem Jahrgang 1940 zahlen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6% Beitragssatzpunkten.

Für Eltern gelten unterschiedliche Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Mitglieder mit mehreren Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt, endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2026 bei einem Jahresarbeitsentgelt (brutto) von 77.400 EUR. Endet hierdurch die Versicherungspflicht Beschäftigter, haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Die Ämter und Sozialversicherungsträger (die Adressen finden Sie am Ende des jeweiligen Kapitels) beraten Sie und informieren über Ihre Rechte und Ansprüche. Einen Überblick sowie weiterführende Links bietet die Internetseite http://www.deutsche-sozialversicherung.de.

Beratungen in sozialrechtlichen Fragen bieten außerdem zum Beispiel die Gewerkschaften kostenlos für ihre Mitglieder. Gemeinnützige Vereine wie die Arbeitslosenzentren helfen Bedürftigen mit den Formularen und begleiten sie bei Bedarf auch zu den Ämtern.

Für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten haben die Versicherungsträger eigene Informationsstellen (siehe Anhang) in Deutschland eingerichtet. Diese beantworten Fragen zur Sozialversicherung in Deutschland und anderen EU-Staaten.

Die Gesetze des Bundes finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de. Unter http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/inhalt.html hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Suchmaschine ins Netz gestellt, die zu Stichworten Gesetze und Verordnungen durchsucht.