Deutschland: Leistungen für Hinterbliebene
In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?
Hinterbliebenenrente bekommen Witwen, Witwer und Waisen
Anspruchsvoraussetzungen
Hinterbliebenenrente bekommen
- überlebende Ehegatten,
- der/die überlebenden Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und
- in einigen Fällen auch der geschiedene Ehegatte eines/einer Verstorbenen
wenn der Verstorbene eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt hat. Die Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein, wenn der Versicherte zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls oder kurz nach Beendigung einer Ausbildung verstorben ist. Damit ein hinterbliebener Ehegatte Anspruch auf eine Rente haben kann, muss das Paar grundsätzlich mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
Waisenrente erhalten Kinder des verstorbenen Versicherten grundsätzlich bis zu ihrem 18. Geburtstag. Die Rente wird bis 27 weitergezahlt, solange der/die Waise
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungs-Abschnitten befindet oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt.
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) leistet oder
- wegen einer Behinderung nicht für ihren/seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann.
Halbwaisenrente wird gewährt, wenn ein Elternteil noch am Leben ist, eine Vollwaisenrente, wenn beide Eltern gestorben sind.
Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?
Waisenrente
Halbwaisen (ein Elternteil gestorben) erhalten 10% und Vollwaisen (beide Elternteile gestorben) 20% der Rente, die der verstorbene bzw. die verstorbenen Elternteile erhalten hätten. Es findet keine Einkommensanrechnung auf Waisenrenten statt.
Berechnung der Witwen- und Witwerrenten
Heirat nach dem 31.12.2001 oder beide Ehepartner sind nach dem 1.1.1962 geboren:
Witwen- oder Witwer erhalten normalerweise höchstens zwei Jahre lang 25% der Summe, die der Verstorbene bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bekommen hätte (die so genannte kleine Witwen- bzw. Witwerrente).
55% dieser Summe bekommen Hinterbliebene,
- die Kinder erziehen und
- solche, die 45 Jahre und älter sind (seit dem Jahr 2012 erhöht sich dies schrittweise auf das 47. Lebensjahr bis zum Jahr 2029) oder
- die selbst in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (die so genannte große Witwen- bzw. Witwerrente).
Witwen bzw. Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten einen Zuschlag.
Bei Heirat vor dem 1.1.2002 und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 2.1.1962 geboren oder bei Tod eines Ehegatten vor dem 1.1.2002 gilt abweichend: Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25% des Anspruchs auf Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten und wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60% des Anspruchs auf Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten. Es wird kein Zuschlag für Kinderziehung gezahlt. Bei der Einkommensanrechnung bleibt Vermögenseinkommen unberücksichtigt.
Lassen sich Paare scheiden, gibt es einen Versorgungsausgleich, bei dem Ansprüche auf Renten (Renten-Anwartschaften), die während der Ehezeit entstanden sind, geteilt werden.
Die Ansprüche gelten entsprechend auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Anrechnung von Einkommen:
Einkommen der Hinterbliebenen wie Arbeitslohn, Kapitalerträge und andere Einkünfte werden teilweise von der Rente abgezogen. Der monatliche Freibetrag, der nicht auf die Rente angerechnet wird, ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Er beträgt für Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Ist das eigene Einkommen höher als der Freibetrag, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei Waisenrenten findet keine Einkommensanrechnung statt.
Rentensplitting
Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden. (Splitting). Möglich ist dies, wenn
- beide Ehegatten jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben und
- das Paar 2002 oder später geheiratet hat und/oder
- beide Partner bei der Hochzeit jünger als 40 waren.
Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
Antragsformulare
- Renten werden grundsätzlich nur auf entsprechenden Antrag ausbezahlt. Der Antrag ist an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
- Die Anträge auf Hinterbliebenenrente bekommen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger
Ihre Rechte
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:
Weitere Informationen
- Kostenlose Beratung und Information erhalten Sie bei den Trägern der Rentenversicherung. Für die meisten Menschen in Deutschland ist das die Deutsche Rentenversicherung, die in den größeren Städten Büros hat.
- Die Adressen finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de
- Telefonische Auskunft erhalten Sie unter der kostenlosen Rufnummer 0800 10004800
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter http://www.bmas.de