Österreich: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten.
Dies sind:
- Heilbehandlung
- Rehabilitation
- einmalige und wiederkehrende Geldleistungen (z.B. Versehrtenrente, Teilersatz der Bestattungskosten, Hinterbliebenenrente)
In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?
Wenn Sie einen Arbeitsunfall erlitten haben oder unter einer Berufskrankheit leiden, können Sie Anspruch auf erste Hilfe, Heilbehandlung, Maßnahmen der Rehabilitation ebenso wie auf Geldleistungen haben.
Unter einem Arbeitsunfall versteht man ein plötzliches bzw. zeitlich eng begrenztes Ereignis, das von außen her schädigend auf den Körper einwirkt. Dieses Ereignis muss mit der versicherten Tätigkeit im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen.
Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zuge Ihrer beruflichen Tätigkeit ereignet. Zur beruflichen Tätigkeit zählt z.B. auch der Weg von und zur Arbeit. Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, muss ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben sein.
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch die versicherte Tätigkeit. Es gilt aber nicht jede Erkrankung im Rahmen der Berufsausübung als Berufskrankheit. Es gibt eine Liste, in der alle möglichen Berufskrankheiten aufgezählt sind. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann aber im Einzelfall auch eine Krankheit, die nicht in dieser Liste genannt ist, als Berufskrankheit anerkannt werden.
Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?
Bei einem Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall besteht Anspruch auf alle bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgesehenen Geldleistungen. Dies betrifft die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ebenso wie das Krankengeld. Wäre der Betrag der Versehrtenrente höher, so wird ein Differenzbetrag ab der 27. Woche gezahlt.
Sie haben Anspruch auf umfassende ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln und Heilbehelfen sowie Behandlung im Krankenhaus oder einer besonderen Heilanstalt. Generell werden diese Leistungen in den ersten vier Wochen vom Krankenversicherungsträger erbracht, doch kann der Unfallversicherungsträger die Leistungserbringung jederzeit an sich ziehen.
Bei Behandlung in einem Krankenhaus oder einer besonderen Heilanstalt besteht Anspruch auf eine Geldleistung, die je nach Familienstand Familien- oder Taggeld genannt wird. Besteht für den Versehrten ein Anspruch auf Krankengeld, fällt diese Leistung erst ab der 27. Woche an.
Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten werden neben der medizinischen Rehabilitation auch berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen angeboten. Soziale Rehabilitation wird beispielsweise in Form eines Zuschusses zum Umbau der Wohnung gewährt.
Zur beruflichen Rehabilitation zählen:
- Unterstützung zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Weiterbildung
- Umschulung
Während der Ausbildung wird ein Übergangsgeld gezahlt.
Rente aus der Unfallversicherung (Versehrtenrente)
Nach dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld, spätestens aber ab der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit, haben Sie Anspruch auf eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung. Diese Rente ist nicht zu verwechseln mit der Invaliditätsrente aus der Pensions(Renten)versicherung. Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit länger als drei Monate um mindestens 20% gemindert ist. Bei Schülern und Studenten muss die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50% eingeschränkt sein.
Bei 100%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit beläuft sich Ihre Rente auf zwei Drittel der Bemessungsgrundlage, bei geringerer Erwerbsunfähigkeit reduziert sich die Rente anteilsmäßig. Bemessungsgrundlage ist dabei bei unselbständigen Erwerbstätigen der Durchschnitt des versicherten Bruttoeinkommens während des vorangegangenen Kalenderjahres.
Diese Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Zu den Renten für April und September erhalten Sie jeweils eine Sonderzahlung.
Zu der Rente wird gegebenenfalls eine Zusatzrente für Schwerversehrte gezahlt. Diese beträgt 20% der Bemessungsgrundlage bei einer Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% bis unter 70%. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% beträgt die Zusatzrente 50% der Bemessungsgrundlage.
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird ein Kinderzuschuss in Höhe von 10% der Rente gezahlt. Grundsätzlich gilt dies für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, Studium oder Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr jedoch bis zum 27. Lebensjahr. Die Begrenzung mit dem 27. Lebensjahr gilt nicht, wenn das Kind erwerbsunfähig ist. Voraussetzung für diese Zulage ist jedoch eine mindestens 50%ige Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit.
Bei wesentlichen Änderungen ist eine erneute Feststellung des Rentenanspruchs möglich. Nach den ersten zwei Jahren kann dies in der Regel nur in Abständen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung beantragt werden.
Werden Sie durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit pflegebedürftig, können Sie neben der Rente auch Pflegegeld erhalten.
Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber verursacht, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen neben der Rente auch eine Integritätsabgeltung entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität als einmalige Leistung.
Verstirbt der Unfallversicherte infolge seines Arbeitsunfalls oder seiner Berufskrankheit, so gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten.
Als Ehepartner oder eingetragener Partner eines verstorbenen Versicherten, dessen Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war, haben Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Die Hinterbliebenenrente entspricht 40% der für den verstorbenen Versicherten geltenden Bemessungsgrundlage, wenn Sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder Sie selbst zumindest zu 50% erwerbsunfähig sind, ansonsten entspricht diese Rente 20% der Bemessungsgrundlage. Dieser Anspruch kann auch nach der Auflösung der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) bestehen, etwa wenn der Verstorbene dem Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt geleistet hat oder dazu verpflichtet war. Die Rente entspricht in diesem Fall in der Regel dem geleisteten Unterhalt.
Kinder erhalten eine Waisenrente. Eine Halbwaise erhält 20%, eine Vollwaise 30% der Bemessungsgrundlage des Versicherten. Grundsätzlich gilt dies für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, Studium oder Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr jedoch längstens bis zum 27. Lebensjahr. Die Begrenzung mit dem 27. Lebensjahr gilt nicht, wenn das Kind erwerbsunfähig ist.
Eine Rente kann auch an bedürftige Eltern, Großeltern oder unversorgte Geschwister gezahlt werden, wenn der Verstorbene überwiegend deren Lebensunterhalt bestritten hat. Zusammen darf diese Rente nicht mehr als 20% der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen betragen, wobei der Anspruch der Eltern und Großeltern jenem der Geschwister vorgeht. Diese Rente gelangt nur dann zur Auszahlung, sofern Witwenrente und Waisenrente den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (80% der Bemessungsgrundlage) nicht ausschöpfen.
Bei einer Berufskrankheit
Grundsätzlich entsprechen die Leistungen bei Vorliegen einer Berufskrankheit denjenigen bei einem Arbeitsunfall.
Meldung/Beantragung
In der Unfallversicherung herrscht das Prinzip der Amtswegigkeit. Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger bei Vorliegen einer Unfallmeldung oder einer Anzeige einer Berufskrankheit ohne Antrag des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen ein Verfahren durchführt. Damit der Unfallversicherungsträger von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit erfährt und seinen Aufgaben nachkommen kann, gibt es Meldepflichten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall innerhalb von fünf Kalendertagen zu melden, wenn ein Dienstnehmer durch den Unfall mehr als drei Kalendertage völlig oder teilweise arbeitsunfähig bzw. getötet worden ist.
Zur Meldung einer Berufskrankheit ist auch der Arzt verpflichtet, der bei einem Versicherten eine Berufskrankheit feststellt oder zumindest den begründeten Verdacht hat, dass eine Berufskrankheit vorliegt.
Bei Verdacht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.
Leistungen werden zum Teil nur auf Antrag gewährt. Ein Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen. Es werden aber auch formlose Anträge berücksichtigt.
Fachsprache übersetzt
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
- Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht.
- Berufskrankheiten sind die in der österreichischen Liste der Berufskrankheiten bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem der dort bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
- Unfallverhütung - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsplätze so einzurichten und zu erhalten, dass die Arbeitnehmer vor Unfällen und Berufskrankheiten geschützt sind.
- Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Formulare, die Sie ausfüllen müssen
- Online-Unfallmeldung für Erwerbstätige
- Formulare und Ausfüllhilfen rund um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Die eigenen Rechte kennen
Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:
Veröffentlichungen der EU-Kommission:
Wen Sie kontaktieren können
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.gv.at
http://www.sozialministerium.gv.at
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Wienerbergstraße 11
1100 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 5 9393-20000
E-Mail: kontakt@auva.at
http://www.auva.at/
Liste der Standorte der AUVA