Österreich: Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auch berücksichtigt
In diesem Kapitel erfahren Sie Wissenswertes darüber, welchen Einfluss ein Wechsel Ihres Wohnorts oder Ihres Arbeitsplatzes in einen anderen Mitgliedstaat der EU (oder Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich) auf Ihren Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Welche Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten für das Vereinigte Königreich nach dem Brexit?
Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich. Die Rechte von Personen, die unter das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fallen, werden jedoch weiterhin geschützt.
Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, im diesbezüglichen Protokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen geregelt. Obwohl das Protokoll den EU-Vorschriften vergleichbar ist und einen weiten Geltungsbereich hat, bietet es nicht dasselbe Schutzniveau wie die EU-Verordnungen.
Sozialversicherung trifft auf EU-Regulierung
Wenn Sie in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat arbeiten, so haben Sie in der Regel keinen Anspruch mehr auf österreichische Sozialleistungen. Es gilt immer das Recht des Staates, in dem Sie Ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Sind Sie nicht erwerbstätig, so gelten die Vorschriften des neuen Wohnstaates.
Kommen Sie nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland, während dessen Sie dort sozialversichert waren, nach Österreich zurück, dann können diese ausländischen Versicherungszeiten bei der Wartezeit für den Anspruch auf österreichische Sozialleistungen berücksichtigt werden (Grundsatz der „Zusammenrechnung der Versicherungszeiten“).
Welche Sozialleistungen sind davon berührt?
Ihre im Ausland erworbenen Versicherungszeiten werden für den Anspruch auf alle Leistungen der sozialen Sicherheit mit österreichischen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Bei der Berechnung der Höhe der österreichischen Leistungen werden jedoch grundsätzlich nur die österreichischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Es können nicht nur in anderen EU-Ländern erworbene Ansprüche mit österreichischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, sondern auch Versicherungszeiten aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen), der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.
Was muss ich tun?
Wenn Sie im EU-Ausland gearbeitet haben und nach Österreich zurückkehren, benötigen Sie einen Nachweis über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten.
Sie sollten sich diesen Nachweis besorgen, bevor Sie nach Österreich zurückkehren. Lassen Sie sich von den Sozialversicherungsträgern vor Ort beraten, damit Sie alle notwendigen Unterlagen erhalten.
Wenn Sie mindestens 4 Wochen lang Arbeitslosengeld in einem anderen Mitgliedsstaat (der Europäischen Union oder in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich) bezogen haben, können Sie sich für einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten beim österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend melden und das Arbeitslosengeld aus diesem Staat weiterbeziehen. Sie benötigen dafür vom zuständigen ausländischen Träger das Formular U2. Gleiches gilt, wenn Sie österreichisches Arbeitslosengeld beziehen und sich in einem dieser Länder als arbeitssuchend melden wollen.
Wenn Sie österreichische Sozialleistungen beantragen, sollten Sie immer angeben, ob Sie auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben.
Dazu müssen Sie Folgendes angeben:
- das Land, in dem Sie gearbeitet haben;
- Name und Adresse Ihres dortigen Arbeitgebers;
- die Daten, wann Sie dort beschäftigt waren, und
- Ihre dortige Sozialversicherungsnummer.
Fachsprache übersetzt
- Sozialversicherungsnummer ist die Nummer für das Konto Ihrer Sozialversicherungsdaten. Die Tatsache, eine zehnstellige Sozialversicherungsnummer zu besitzen, bedeutet aber nicht, dass auch Ansprüche aus der Sozialversicherung bestehen. Die Bezeichnungen „Sozialversicherungsnummer“, „Versicherungsnummer“, „SV-Nummer“ meinen dasselbe, ebenso die Abkürzungen SVNR, VSNR, VNR.
- Der EWR ist der Europäische Wirtschaftsraum. Im Jahr 1992 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA ohne die Schweiz ein vertieftes Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen, das den Europäischen Binnenmarkt auf 31 Länder inklusive Island, Liechtenstein und Norwegen ausdehnt.
- Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Das sind Ihre Rechte
Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:
Informationen der EU:
An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie wissen möchten, wie sich Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten, Staaten des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich auf österreichische Sozialleistungen auswirken, wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1711000
E-Mail: post@sozialministerium.gv.at
http://www.sozialministerium.at
Bundeskanzleramt – Sektion VI - Familie und Jugend
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 53115
http://www.bka.gv.at
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sektion IX (Arbeitsmarkt)
Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1711000
E-Mail: service.arbeit@sozialministerium.gv.at
http://www.sozialministerium.gv.at
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 711322400
E-Mail: posteingang.allgemein@sozialversicherung.at https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal
Arbeitsmarktservice Österreich, Bundesgeschäftsstelle
Treustrasse 35-43
1200 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 133178
E-Mail: ams.oesterreich@ams.at
http://www.ams.at
Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle
Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail: pva@pv.at
http://www.pensionsversicherung.at
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Wienerbergstraße 11
1100 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 5 9393-20000
E-Mail: kontakt@auva.at
http://www.auva.at/