Schweiz: Arbeitsmarktliche Maßnahmen der Arbeitslosenversicherung
In diesem Kapitel finden Sie eine allgemeine Beschreibung der verschiedenen Instrumente zur Vermeidung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
In diesem Kapitel behandelte Leistungen:
- Bildungsmaßnahmen
- Beschäftigungsmassnahmen
- Besondere Maßnahmen
Worum handelt es sich?
Die arbeitsmarktlichen Maßnahmen haben zum Ziel, die bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.
Die konkreten Maßnahmen zur Eingliederung erfolgen in unterschiedlicher Form:
- Bildungsmaßnahmen: Individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Praxisfirmen und Ausbildungspraktika;
- Beschäftigungsmassnahmen: Motivationssemester, temporäre Beschäftigungsprogramme, Berufspraktika;
- Besondere Maßnahmen: Ausbildungszulagen, Einarbeitungszuschüsse, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Wenn Sie die allgemeinen Bedingungen für die Zahlung von Arbeitslosenleistungen erfüllen (siehe Kapitel Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung), haben Sie Anrecht auf verschiedene Maßnahmen. Sie müssen darüber hinaus die besonderen Bedingungen für jede Maßnahme erfüllen.
Bildungsmaßnahmen können auch Mitarbeitern gewährt werden, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (wenn Sie z. B. bereits Ihre fristgemäße Kündigung erhalten haben).
Die zuständige kantonale Behörde, in der Regel das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), entscheidet, ob eine Maßnahme in Ihrem speziellen Fall geeignet ist. Das angestrebte Ziel ist immer, Ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern.
Sie sind ausnahmslos immer verpflichtet, weiterhin eine Arbeit zu suchen. Sie müssen die Maßnahme jederzeit abbrechen, wenn Sie eine angemessene Beschäftigung gefunden haben.
Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?
Bildungsmaßnahmen
Individuelle und kollektive Kurse
Das Ziel dieser Maßnahme ist es, Ihre berufliche Qualifikation zu verbessern. Die Kurse können individuell (Kurse für alle auf dem freien Bildungsmarkt) oder kollektiv (speziell für Arbeitslose) sein.
Die Kosten für die Kurse werden von der Arbeitslosenversicherung übernommen. Falls notwendig, beteiligt sich diese auch an den Ausgaben für Materialien und den Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft.
Es gibt keine vollständige Liste der übernommenen Kurse. Die Kurse müssen dem Bedarf des Arbeitsmarkts entsprechen oder Ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern.
Wenn Sie aus eigener Initiative an einem Kurs teilnehmen möchten, müssen Sie spätestens zehn Tage vor Beginn des Kurses das Einverständnis der zuständigen Behörde einholen.
Ausbildungspraktikum
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Lücken in der Ausbildung durch ein Praktikum in einem Unternehmen zu schließen.
Sie erhalten während der gesamten Dauer des Praktikums (grundsätzlich maximal drei Monate) Taggelder.
Sie müssen Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde mindestens zehn Tage vor dem Beginn des Ausbildungspraktikums einreichen. Zwischen dieser Behörde, dem Unternehmen und Ihnen wird ein Praktikumsvertrag geschlossen.
Teilnahme an Praxisfirmen
Das Ziel dieser Maßnahme ist, die Teilnehmer mit dem Berufsleben vertraut zu machen.
Die Praxisfirmen geben Ihnen die Möglichkeit, Aktivitäten auszuüben, welche die Realität auf dem Arbeitsmarkt widerspiegeln. Die meisten Firmen dieser Art sind im Handel präsent und bieten fiktive Waren oder Dienstleistungen an. Genau wie richtige Handelsunternehmen verfügen sie über verschiedene Abteilungen (Einkauf, Verkauf, Marketing, Verwaltung, Buchhaltung usw.).
Während Sie bei der Praxisfirma sind, erhalten Sie Taggelder, im Allgemeinen für sechs Monate.
Beschäftigungsmassnahmen
Motivationssemester
Das Ziel der Maßnahme ist, sich für eine bestimmte Ausbildung zu entscheiden. Sie soll jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren helfen, die keine Ausbildung absolviert haben.
Während eines Semesters erhalten Sie individuelle oder kollektive Fördermassnahmen (Praktika, Kurse, individuelle Gespräche, Coaching usw.).
Temporäre Beschäftigungsprogramme
Die temporären Beschäftigungsprogramme ermöglichen Ihnen, einer Tätigkeit in Unternehmen verschiedener Branchen nachzugehen (Natur und Umwelt, soziales Engagement, öffentliche Verwaltungen usw.), im Allgemeinen für sechs Monate. Ziel dieser Maßnahme ist, einen geregelten Tagesablauf beizubehalten.
Sie erhalten während der Dauer des Programms Taggelder. Außerdem können Sie an einem Kurs teilnehmen (im Allgemeinen an einem Tag in der Woche).
Der Betrag des Taggeldes hängt grundsätzlich vom versicherten Verdienst ab.
Berufspraktikum
Diese Maßnahme ist grundsätzlich für Arbeitslose bestimmt, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, aber keine Beschäftigung finden. Ziel ist, ihnen zu helfen, Arbeit zu finden und Berufserfahrung zu erlangen.
Das Berufspraktikum kann in einer öffentlichen Verwaltung oder einem Privatunternehmen erfolgen.
Sie erhalten während Ihres Praktikums Taggelder, deren Betrag grundsätzlich vom versicherten Verdienst abhängt.
Besondere Maßnahmen
Ausbildungszuschüsse
Sie dienen dazu, dass Arbeitslose unter 30 Jahren die ihnen fehlende Grundausbildung erhalten oder ihre Grundausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts anpassen.
Sie erhalten einen monatliche Ausbildungszuschuss, zusätzlich zum Auszubildendengehalt, das Ihr Arbeitgeber zahlt.
Dieser Zuschuss entspricht der Differenz zwischen dem in Ihrem Vertrag festgelegten Bruttogehalt und dem Gehalt, das Sie üblicherweise mit abgeschlossener Ausbildung fordern könnten, bis zu einem Gehalt von 3.500 CHF pro Monat.
Sie müssen einen Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abschließen, einen Antrag stellen und die Unterstützung des RAV erhalten.
Einarbeitungszuschuss
Die Maßnahme dient als Anreiz für Arbeitgeber, Mitarbeiter einzustellen, die noch nicht in der Lage sind, die Arbeit vollständig zu erbringen, und eine besondere Einarbeitung brauchen.
Sie richtet sich insbesondere an die Arbeitslosen, deren Vermittlung sich als schwierig erweist, z. B. Personen in einem bestimmten Alter, mit Behinderung, deren Kenntnisse nicht mehr dem Arbeitsmarkt angepasst sind, oder auch Langzeitarbeitslose.
Die Einarbeitungszuschüsse betragen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses 60 % eines Monatsgehaltes entsprechend den beruflichen und lokalen Gepflogenheiten. Die restlichen 40 % werden von dem Arbeitgeber getragen.
Die Zuschüsse während in der Regel während 6 Monaten ausgerichtet und schrittweise gesenkt.
Sie müssen zusammen mit einem interessierten Unternehmen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Die Maßnahme dient dazu, Arbeitslose zu unterstützen, die mindestens 20 Jahre alt sind und eine selbstständige Erwerbstätigkeit beginnen möchten.
Sie erhalten Taggelder während der Aufbauphase Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, und zwar für höchstens 90 Tage. Während dieses Zeitraums müssen Sie keine Arbeit suchen.
Außerdem kann, zusätzlich oder anstelle der Taggelder, eine Risikohaftung für Verluste übernommen werden.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Gewährung dieser Unterstützung, nachdem eine Vorstellung des Projekts ergeben hat, dass es wirtschaftlich tragfähig und nachhaltig ist.
Beiträge zu den Reise- und Aufenthaltskosten
Es geht darum, die geografische Mobilität von Personen zu fördern, die in der Region, in der sie wohnen, keine Arbeit gefunden haben, und die bereit sind, in einer anderen Region Arbeit zu suchen.
- Der Beitrag zu den täglichen Reise- und Aufenthaltskosten wird Ihnen maximal für sechs Monate bezahlt. Er umfasst alle Kosten für die Reise von Ihrem Wohnort zu Ihrem Arbeitsort in der Schweiz (üblicherweise zweite Klasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in Ausnahmefällen mit dem Privatfahrzeug).
- Der Beitrag zu den wöchentlichen Reise- und Aufenthaltskosten umfasst nicht nur die Reisekosten, sondern auch Ihre zusätzlichen Ausgaben, wenn Sie nicht täglich an Ihren Wohnort zurückkehren können: Kosten für eine Unterkunft außerhalb Ihres Wohnortes, zusätzliche Verpflegung, Hin- und Rückreise an Ihren Wohnort.
Fachsprache übersetzt
- Regionales Arbeitsvermittlungszentrum: Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind Dienststellen, die in den Bereichen Arbeitsmarkt, Stellenvermittlung und Arbeitslosigkeit spezialisiert sind. Es gibt ca. 130 RAV in der Schweiz.
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte
Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:
Ihre Ansprechpartner
Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Arbeitslosenkassen und Arbeitsämter
Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständigen kantonalen Behörden.
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Tel. +41 58 462 56 56