Schweiz: Mutterschaftsentschädigung/Entschädigung des andern Elternteils/Adoptionsentschädigung
Dieses Kapitel enthält eine allgemeine Beschreibung der während des Mutterschafts-, des Adoptionsurlaubs oder des Urlaubs des andern Elternteils gezahlten Entschädigungen, welche das Ziel haben, einen Ausgleich für den Einkommensverlust der Eltern zu schaffen.
In diesem Kapitel behandelte Leistungen:
- Mutterschaftsentschädigung
- Entschädigung des andern Elternteils
- Adoptionsentschädigung
Worum handelt es sich?
Wenn Sie als Frau berufstätig sind und ein Kind erwarten, haben Sie, unter bestimmten unten aufgeführten Bedingungen, ab dem Datum der Entbindung während vierzehn Wochen Anrecht auf eine Entschädigung von grundsätzlich 80 % Ihres Gehalts.
Bitte beachten Sie: Die Kosten der mit Ihrer Schwangerschaft und der Entbindung verbundenen medizinischen Versorgung werden von Ihrer Krankenversicherung übernommen (siehe Kapitel Krankenversicherung).
Wenn Sie mit einer Frau verheiratet sind, berufstätig sind und Ihre Frau Mutter wird, haben Sie, unter bestimmten Bedingungen, während zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anrecht auf eine Entschädigung von grundsätzlich 80 % Ihres Gehalts.
Wenn Sie berufstätig sind und ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, haben Sie, unter bestimmten Bedingungen, während höchstens zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr nach der Aufnahme Anrecht auf eine Entschädigung von grundsätzlich 80 % Ihres Gehalts.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Mutterschaftsentschädigung (Erwerbsersatzleistung)
Um eine Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, müssen Sie
- zum Zeitpunkt der Entbindung als Arbeitnehmerin oder Selbstständige tätig sein;
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt (die Dauer wird verringert, falls die Entbindung vor Ende des neunten Schwangerschaftsmonats erfolgt) obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein und
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Darüber hinaus dürfen Sie während Ihres Mutterschaftsurlaubs nicht arbeiten. Eine Ausnahme gilt für politisch aktive Mütter.
Es gelten besondere Regelungen für arbeitslose und erwerbsunfähige Frauen während der Schwangerschaft und/oder Entbindung.
Entschädigung des andern Elternteils (Erwerbsersatzleistung)
Um eine Entschädigung des andern Elternteils zu erhalten, müssen Sie
- zum Zeitpunkt der Geburt der andere rechtliche Elternteil des Kindes (Vater oder Ehefrau der Mutter) sein oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden;
- während neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein (siehe Kapitel Altersrenten);
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
- Urlaub nehmen.
Adoptionsentschädigung (Erwerbsersatzleistung)
Um eine Adoptionsentschädigung zu erhalten, müssen Sie
- ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
- während neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein (siehe Kapitel Altersrenten);
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
- Urlaub nehmen.
Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?
Mutterschaftsentschädigung
|
Betrag: |
80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens Maximal 220 CHF pro Tag |
|
Beginn des Anrechts: |
Tag der Entbindung |
|
Erlöschen des Anrechts: |
Spätestens am 98. Tag nach der Entbindung (d. h. nach vierzehn Wochen). Dieses Anrecht erlischt vor dieser Frist, wenn die Mutter wieder Vollzeit oder Teilzeit erwerbstätig ist oder stirbt. Eine Ausnahme gilt für politisch aktive Mütter. |
Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch gezahlt. Nach Ihrer Entbindung müssen Sie sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.
Wenn Ihr Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Krankenhaus bleiben muss, haben Sie Anspruch auf zusätzliche Taggelder (bis zu acht Wochen).
Wenn der andere Elternteil innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes stirbt, wird Ihr Anspruch ebenfalls verlängert (maximal 2 Wochen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod genommen werden müssen).
Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die Ausgleichskasse weiter.
Zusätzlich zu den hier dargelegten Leistungen können die sechsundzwanzig Kantone eine höhere oder länger ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung gewähren und/oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen.
Entschädigung des andern Elternteils
|
Betrag: |
80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens Maximal 220 CHF pro Tag |
|
Dauer des Anspruchs: |
Zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes |
|
Modalitäten: |
Die Entschädigung kann am Stück oder tageweise bezogen werden |
|
Anzahl von Taggelder: |
Bezieht der andere Elternteil den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet; bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet. |
Die Entschädigung des andern Elternteils wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.
Wenn die Mutter am Tag der Entbindung oder innerhalb von 97 Tagen nach der Geburt des Kindes stirbt, wird Ihr Anspruch verlängert (maximal 14 Wochen, die ununterbrochen ab dem Tod zu nehmen sind).
Wenn Sie Arbeitnehmer(in) sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die Ausgleichskasse weiter.
Adoptionsentschädigung
|
Betrag: |
80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens Maximal 220 CHF pro Tag Die Entschädigung wird für jeden Adoptivelternteil getrennt berechnet |
|
Dauer des Anspruchs: |
Höchstens zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr nach der Aufnahme |
|
Modalitäten: |
Die Entschädigung kann am Stück oder tageweise bezogen werden Bei einer gemeinschaftlichen Adoption können die Eltern den Urlaub beliebig untereinander aufteilen; sie dürfen jedoch nicht für denselben Tag Taggelder beziehen |
|
Anzahl von Taggelder: |
Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet; wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet |
Die Adoptionsentschädigung wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.
Wenn Sie Arbeitnehmer(in) sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die Ausgleichskasse weiter.
Fachsprache übersetzt
- AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die AHV ist die erste Säule der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz.
- Ausgleichskassen: Die Ausgleichskassen organisieren auf kantonaler Ebene die Zahlung der verschiedenen Sozialleistungen. Die Kassen sind dezentral organisiert und spiegeln die föderale Struktur der Schweiz wider. Es gibt zwei Arten von Ausgleichskassen: die Verbandsausgleichskassen und die kantonalen Ausgleichskassen.
Nützliche Formulare
- Antrag auf Mutterschaftsentschädigung
- Antrag auf Entschädigung des andern Elternteils
- Antrag auf Adoptionsentschädigung
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte
Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:
Ihre Ansprechpartner
Kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen
Hier finden Sie eine Liste der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichskassen.
Finden und wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausgleichskasse.
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Tel. +41 58 462 90 11