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Leben und Arbeiten in der EU

Schweiz: Unfallversicherung

Schweiz
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität Stand 2026

In diesem Kapitel werden bestimmte von der Unfallversicherung gewährte Leistungen allgemein beschrieben.

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Taggeld
  • Invalidenrenten
  • Integritätsentschädigung
  • Hilflosenentschädigung
  • Hinterlassenenrenten

Worum handelt es sich?

Die Unfallversicherung ist für alle Arbeitnehmer und Arbeitslosen obligatorisch. Sie greift bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und unter bestimmten Bedingungen auch bei Nichtberufsunfällen.

Wenn Sie einen Unfall erlitten haben oder von einer Berufskrankheit betroffen sind, können Sie verschiedene Leistungen beziehen:

  • Taggeld: Wird ausgezahlt, wenn Sie ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind.
  • Die Invalidenrente folgt auf das Taggeld, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft gemindert ist.
  • Integritätsentschädigung: Einmalige Kapitalleistung, die bei einer schweren und dauerhaften Verletzung Ihrer körperlichen oder geistigen Integrität geleistet wird (zum Beispiel Verlust einer Niere oder eines Beins, völlige Erblindung).
  • Hilflosenentschädigung, die ausgezahlt wird, wenn Sie für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder betreut werden müssen.
  • Hinterlassenenrente: Wird an den überlebenden Ehegatten (unter bestimmten Bedingungen) und an die verwaisten Kinder ausgezahlt.

Bitte beachten Sie, dass Sie außer auf diese Geldleistungen auch auf Sachleistungen Anspruch haben, d. h. auf die Rückerstattung der Kosten der medizinischen Versorgung und anderer Kosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit entstanden sind (medizinische Behandlung, Medikamente und Analysen, Kuren, Mittel und Gegenstände, welche der Heilung dienen, Rettungskosten, Hilfsmittel wie Prothesen oder Hörgeräte usw.).

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Unfallversicherung ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer in der Schweiz.

Auch die Arbeitslosen profitieren grundsätzlich von der obligatorischen Versicherung.

Für die Arbeitnehmer, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind in der Unfallversicherung auch die sogenannten „Nichtberufsunfälle“ inbegriffen.

Bei allen anderen (weniger als acht Stunden pro Woche beschäftigte Mitarbeiter und nicht versicherte Personen) werden die bei einem Nichtberufsunfall zu erbringenden Leistungen von der Krankenversicherung übernommen (siehe Kapitel Krankenversicherung).

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Taggeld

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit völlig oder teilweise arbeitsunfähig werden, haben Sie Anrecht auf ein Taggeld, das nach dem zuletzt erhaltenen Verdienst und dem Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit berechnet wird:

Völlige Arbeitsunfähigkeit:

80 % des versicherten Verdienstes

Teilweise Arbeitsunfähigkeit:

Entsprechend verringerter Betrag

Der versicherte Verdienst entspricht dem letzten Einkommen bis zu einer Höchstgrenze von 406 CHF pro Tag.

Für Arbeitslose entspricht das Taggeld der Arbeitslosenentschädigung.

Das Taggeld wird täglich ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nicht mehr, wenn die völlige Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, eine Rente gezahlt wird oder im Sterbefall.

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zügig melden. Der Arbeitgeber wiederum muss sie seinem Versicherer melden.

Invalidenrente

Sie wird ausgezahlt bei Invalidität infolge von Unfall oder einer Berufskrankheit, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine medizinische Behandlung oder Rehabilitation Maßnahmen eine spürbare Verbesserung des Gesundheitszustands bringen. Die Invalidenrente folgt also auf das Taggeld.

Wie beim Taggeld hängt die Invalidenrente vom zuletzt erzielten Verdienst und dem Grad der Invalidität ab:

Völlige Invalidität:

80 % des versicherten Verdienstes

Teilweise Invalidität:

Entsprechend verringerter Betrag

Der versicherte Verdienst entspricht dem letzten Einkommen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 148.200 CHF.

Integritätsentschädigung

Diese Entschädigung wird als einmalige Geldleistung ausbezahlt. Sie hängt von dem Grad der Verletzung der Integrität ab und wird als Prozentsatz der Höchstsumme des jährlich versicherten Einkommens (148.200 CHF) errechnet.

Hilflosenentschädigung

Sie wird ausgezahlt, wenn Menschen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für die alltäglichen Lebensverrichtungen ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder betreut werden müssen.

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilfsbedürftigkeit festgelegt (siehe Definition im Kapitel Weitere Geldleistungen bei Invalidität):

Leichte Hilfsbedürftigkeit:

Der monatliche Betrag entspricht dem doppelten Maximalbetrag des versicherten Verdienstes pro Tag

Mittlere Hilfsbedürftigkeit:

Der monatliche Betrag entspricht dem vierfachen Maximalbetrag des versicherten Verdienstes pro Tag

Schwere Hilfsbedürftigkeit:

Der monatliche Betrag entspricht dem sechsfachen Maximalbetrag des versicherten Verdienstes pro Tag

Hinterlassenenrente

Bei Tod eines Versicherten infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit wird dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner und den Kindern eine Hinterlassenenrente gezahlt.

Wer geschieden ist, hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn der/die Verstorbene verpflichtet war, ihm/ihr Unterhalt zu zahlen.

Witwen oder Witwer:

40 % des versicherten Verdienstes des/der Verstorbenen

Geschiedene:

20 % des versicherten Verdienstes (maximal den geschuldeten Unterhalt)

Waisen väterlicher- oder mütterlicherseits:

15 % des versicherten Verdienstes

Vollwaisen:

25 % des versicherten Verdienstes

Der versicherte Verdienst entspricht dem letzten Einkommen des/der Verstorbenen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 148.200 CHF.

Gibt es mehrere Hinterlassene, betragen die Renten der Hinterlassenen höchstens und insgesamt 70 % des versicherten Einkommens (90 %, wenn es darüber hinaus eine Rente für den geschiedenen Ehegatten gibt).

Der Anspruch auf Hinterlassenenrente erlischt bei erneuter Heirat des Ehegatten. Für Waisen endet er mit 18 Jahren oder bei Auszubildenden oder Studenten spätestens mit 25 Jahren.

Fachsprache übersetzt

  • Arbeitsunfall: Dies ist jeder Unfall, der sich bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ereignet. Die Unfälle während der Pausen und vor oder nach der Arbeit gelten als Arbeitsunfälle, wenn sich die Person zu Recht an ihrem Arbeitsplatz oder in einem Gefahrenbereich befindet, der mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Diejenigen Unfälle, welche sich auf dem Weg von dem Wohnort zum Arbeitsplatz ereignen, sind stets durch die Unfallversicherung abgedeckt.
  • Berufskrankheit: Dies ist jede Krankheit, die ausschließlich oder überwiegend auf schädliche Substanzen oder bestimmte Arbeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Darüber hinaus geht es hier auch um weitere Krankheiten, die nachweislich ausschließlich oder stark überwiegend durch das Ausüben der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden.
  • Unfall: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Die Verwaltung der Unfallversicherung erfolgt für die Arbeitenden durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA oder SUVA) oder jeden anderen zugelassenen Versicherer.

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

3003 Bern

Tel. +41 58 462 21 11

info@bag.admin.ch

www.bag.admin.ch