Slowakei: Geldleistungen bei Krankheit
Welche Regeln gibt es für die Auszahlung des Krankengeldes während einer Arbeitsunfähigkeit in der Slowakei?
Auf welches Krankengeld bzw. auf welche Leistung bei einer Erkrankung des Kindes haben Sie Anspruch und wer zahlt Ihnen das Krankengeld aus?
Wann kann ich die Leistungen beantragen?
Krankengeld (nemocenské) wird Ihnen gewährt, wenn Sie zeitweilig arbeitsunfähig sind oder wenn für Sie eine Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme angeordnet wurde.
Sie haben Recht auf Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten (ošetrovné), wenn Sie sich persönlich und ganztägig um einen kranken Verwandten in direkter Linie (z.B. Eltern, Großeltern, Enkel, Urenkel etc.), ein krankes Kind ohne direkte familiäre Verbindungen, ein krankes Geschwister, einen kranken Ehepartner, ein krankes Elternteil des Ehepartners kümmern. Das Recht auf diese Leistung (ošetrovné) steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie in bestimmten Fällen ein gesundes Kind unter 11 Jahren (bzw. unter 18 Jahren bei einem ungünstigen Gesundheitszustand) persönlich im Alltag betreuen. Dies sind z. B. Fälle, in denen für das Kind eine Quarantäne oder Isolation festgelegt wurde, wenn eine Vorschule, Schule oder Kinderfürsorgeeinrichtung durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde geschlossen/unter Quarantäne gestellt wurde oder wenn die Person, die das Kind betreut, erkrankt ist. Sie haben auch Anspruch auf Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten (ošetrovné), wenn sich einer Ihrer Verwandten in Palliativpflege befindet oder für mindestens 5 aufeinanderfolgende Tage ins Krankenhaus eingewiesen wurde und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, wenn Bedarf an persönlicher Pflege besteht.
Um als selbstständige Person Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit zu haben, müssen Sie gesetzlich versichert sein und seit Versicherungsbeginn, d.h. seit mindestens 5 Jahren, Ihre Beiträge pünktlich und in korrekter Höhe gezahlt haben. Als freiwillige krankenversicherte Person müssen Sie 270 Tage in den letzten zwei Jahren versichert gewesen sein und Versicherungsbeiträge müssen ebenso pünktlich und in korrekter Höhe bezahlt worden sein.
Als Arbeitnehmer haben Sie auch dann Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit, wenn Ihr Arbeitgeber die Beiträge für Sie nicht bezahlt hat.
Falls Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in der Schweiz, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder im Vereinigten Königreich* (im Folgenden „Mitgliedsstaat der EU“) vorübergehend arbeitsunfähig geworden sind, das heißt, dass über die Arbeitsunfähigkeit ein Arzt außerhalb der Slowakei entschieden hat, beantragen Sie die Geldleistungen bei Krankheit in der zuständigen Filiale der Sozialversicherung mit einer Bescheinigung, die der behandelnde Arzt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt hat.
Die zuständige Filiale der Sozialversicherung entscheidet über Ihren Anspruch auf Kranken- und Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten. Bei der Kommunikation mit der Sozialversicherung muss die persönliche Geburtsnummer angegeben werden.
* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Sie müssen entweder als Arbeitnehmer, als gesetzlich krankenversicherte selbstständig tätige Person oder als freiwillig versicherte Person krankenversichert sein. Ein Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit kann auch innerhalb der Schutzfrist nach Beendigung der Krankenversicherung entstehen. Die Schutzfrist beträgt in der Regel sieben Tage nach der Beendung der Krankenversicherung. Für eine versicherte Frau, deren Krankenversicherung während der Schwangerschaft geendet hat oder die innerhalb von 180 Tagen nach Beendung der Krankenversicherung schwanger geworden ist, gilt eine acht Monate lange Schutzfrist.
Krankengeld
Teilnehmende Ärzte können elektronische Bestätigungen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (ePN) ausstellen, welche elektronisch an die Sozialversicherungsanstalt übermittelt werden.
Für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat versichert sind, stellt der teilnehmende Arzt das Formular „Kopie der elektronisch ausgestellten Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“ aus (Odpis potvrdenia o dočasnej pracovnej neschopnosti vystavenej elektronicky).
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung ab dem 15. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (die ersten 14 Tage zahlt ihm der Arbeitgeber einen Lohnersatz), Selbstständige und freiwillig versicherte Personen beantragen das Recht auf die Leistung ab dem 1. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in der zugehörigen Filiale der Sozialversicherung.
Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten
Der Antrag wird vom Arzt einer Gesundheitseinrichtung im Anschluss an die Begutachtung des Bedarfs an persönlicher Pflege und Ganztagsbetreuung ausgestellt.
Dabei muss der Arzt der versicherten Person folgende Unterlagen zukommen lassen:
- Teil I des Antragsformulars – der Antrag auf Pflegegeld – wird an die Sozialversicherung und den Arbeitgeber gesendet.
- Teil II des Antragsformulars – Bestätigung des Endes des Pflegebedarfs – muss von der versicherten Person umgehend an die Filiale gesendet werden, die das Pflegegeld zahlt.
Im Fall der Pflege eines gesunden Kindes unter 11 Jahren (oder unter 18 Jahren bei beeinträchtigtem Gesundheitszustand) wird die Leistung in bestimmten Fällen (z.B. wenn Schule, Vorschuleinrichtung oder Sozialdiensteinrichtung geschlossen sind) über Sonderformulare beantragt, die auf der Website der Sozialversicherungsanstalt veröffentlicht sind.
Zur Beantragung des Pflegegelds für die häusliche Pflege eines kranken Verwandten (z.B. eines Palliativpatienten, bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, nach Entlassung aus dem Krankenhaus, wenn Bedarf an persönlicher Pflege für mindestens 30 Tage besteht) müssen Sonderformulare vom zuständigen Arzt ausgestellt werden.
Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?
|
Meine Rechte |
Durch wen und wie wird es gewährleistet |
|
Krankengeld - die Höhe wird berechnet |
Sozialversicherung/Arbeitgeber |
|
Pflegegeld - die Höhe wird berechnet |
Sozialversicherung/Arbeitgeber |
Die Höhe des Krankengeldes wird entsprechend dem Einkommen festgelegt - ein Arbeitnehmer bekommt aus der Sozialversicherung ab dem 15. Tag 55 % des bestimmten Betrags (der täglichen Bemessungsgrundlage). Selbstständige, freiwillig versicherte Personen und andere gesetzlich festgelegte Gruppen bekommen 25 % des bestimmten Betrags ab dem ersten bis dritten Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, ab dem vierten Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bekommen sie 55 % des bestimmten Betrags.
Krankengeld wird auf die Hälfte gekürzt, falls Sie vorübergehend arbeitsunfähig in Folge einer Betrunkenheit oder anderer Suchtmittel sind.
Krankengeld wird einen Monat im Nachhinein für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit auf ein Bankkonto, oder in Bargeld, ausgezahlt, maximal aber für 52 Wochen.
Die Bestätigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (ePN) wird vom teilnehmenden Arzt auf elektronischem Weg an die Sozialversicherungsanstalt übermittelt.
Das Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten beträgt 55 % der täglichen Bemessungsgrundlage und wird für höchstens 14 Kalendertage gewährt. In besonderen Fällen der häuslichen Pflege eines Verwandten (z.B. eines Palliativpatienten) läuft die Leistung für bis zu 90 Tage.
Im Fall eines Antrags auf Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten legen Sie das Antragsformular auf Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten mit der Bestätigung des Arztes vor, dass die persönliche und ganztägige Behandlung/Pflege des kranken Familienmitglieds erforderlich ist.
Bei der Beantragung der Leistung zur persönlichen und ganztägigen Pflege eines Kindes unter 11 Jahren (oder 18 Jahren bei beeinträchtigtem Gesundheitszustand) ist eine Einreichung des Sonderformulars erforderlich, das auf der Website der Sozialversicherungsanstalt erhältlich ist.
Bei der Beantragung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege eines kranken Verwandten (z.B. eines Palliativpatienten, bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, nach Entlassung aus dem Krankenhaus, wenn Bedarf an persönlicher Pflege für mindestens 30 Tage besteht) gelten Sonderverfahren und der zuständige Arzt stellt spezielle Formulare aus.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular muss der zuständigen Filiale der Sozialversicherung übermittelt werden.
Falls Sie angestellt sind, muss der Antrag durch Ihren Arbeitgeber bestätigt werden, bevor er der Filiale der Sozialversicherung übermittelt wird.
Fachsprache übersetzt
- Schutzfrist - Die Zeitdauer, während der Sie auch nach dem Ende der Versicherung Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. nach einer Kündigung);
- Parallel laufende Versicherungen - Leistungen aus verschiedenen Versicherungen können beantragt werden, z. B. von einer Versicherung in einem bestimmten Arbeitsverhältnis und einer freiwilligen Krankenversicherung einer selbstständig tätigen Person oder aus zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen etc.;
- Weise der Leistungsauszahlung - Auszahlung der Leistung mittels einer Postanweisung oder auf ein Bankkonto.
Gegebenenfalls auszufüllende Formulare
- Wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Unfalls entsteht, legen Sie auch einen Unfallbericht (Hlásenie úrazu) vor, der ebenfalls auf der Website der Sozialversicherungsanstalt im Abschnitt „Formulare“ erhältlich ist (von Ihnen auszufüllen);
- Antrag auf Pflegegeld für die Pflege eines kranken Verwandten/Sonderformulare werden vom zuständigen Arzt ausgestellt/Sonderformulare sind erhältlich auf der Website der Sozialversicherungsanstalt im Abschnitt „Formulare“.
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte
Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:
Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über Krankengeld braucht?
Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa)
Hauptsitz, Ulica 29. augusta 8 - 10
813 63 Bratislava 1
Tel. +421 906 171 989
Kontakt und Informationszentrum
Liste der Filialen der Sozialversicherungsanstalt in der Slowakischen Republik.