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Leben und Arbeiten in der EU

Slowakei: Im Ausland geleistete Beiträge können angerechnet werden

Slovensko
Umzug ins Ausland Stand 2026

Was man wissen sollte, wenn man innerhalb der EU umzieht und welchen Einfluss es auf Ihre soziale Sicherheit hat.

Sozialversicherung und Verordnung der Europäischen Union

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den sich die Verordnung der EU zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezieht, eine neue Arbeitsstelle antreten, gelten für Sie die Gesetze des jeweiligen Landes.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. in anderen Staaten, auf die sich diese Verordnung bezieht, gelebt, gearbeitet und/oder Versicherungsgeld gezahlt haben, wird die geleistete Periode und/oder das Versicherungsgeld, das Sie gezahlt haben, in die Leistungen der sozialen Sicherheit des jeweiligen Landes einberechnet.

* Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich. Die Rechte von Personen, die unter das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fallen, werden jedoch weiterhin geschützt.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, im diesbezüglichen Protokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen geregelt. Obwohl das Protokoll den EU-Vorschriften vergleichbar ist und einen weiten Geltungsbereich hat, bietet es nicht dasselbe Schutzniveau wie die EU-Verordnungen.

Welche Leistungen betrifft die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?

Die Möglichkeit der Zusammenzählung der Versicherungsperioden gilt für:

  • Leistungen bei Krankheit;
  • Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
  • Leistungen bei Invalidität;
  • Leistungen im Alter;
  • Hinterbliebenenleistungen;
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • Sterbegeld;
  • Leistungen in Arbeitslosigkeit;
  • Vorruhestandsleistungen;
  • Familienleistungen.

Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legt fest, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben oder arbeiten, dieselben Leistungen beziehen und dieselben Pflichten wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates haben. Jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft ist auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verboten. Laut der Verordnung werden in die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit Versicherungsperioden in anderen Mitgliedstaaten einberechnet.

Die allgemeine Regel lautet, dass immer die Gesetzgebung eines Landes angewandt wird, damit keine Duplizität bei der Zahlung in mehreren Systemen bzw. bei der Auszahlung der Leistungen der sozialen Sicherheit entsteht.

Wann kann ich die Leistungen beantragen?

Haben Sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den sich die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezieht, gelebt oder gearbeitet, müssen Sie nach der Rückkehr in die Slowakei Bestätigungen aus diesem Staat vorlegen:

  • wenn Sie im Ausland arbeitslos waren und Sie einen Beruf in der Slowakei suchen möchten, müssen Sie sich in das Register der Arbeitsuchenden beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie eintragen lassen und müssen der Sozialversicherung das ausgefüllte PDF- Formular PD U2 über Leistungsexport vor (eine Bestätigung von der ausländischen Agentur für Arbeit) vorlegen. Ausländische Arbeitslosenleistungen können Sie in der Slowakei drei Monate lang beziehen. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum um eine Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden.
  • wenn Sie im Ausland gearbeitet haben, können Sie Arbeitslosenleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, die nach ihrer Beurteilung Versicherungszeiten, die in einem anderen Staat erzielt wurden, in Betracht ziehen kann. Die Versicherungszeiten, die im Ausland erzielt wurden, belegen Sie durch ein bestätigtes PDF- Formular PD U1. Die Höhe der Arbeitslosenleistung wird aus dem Bruttoeinkommen aus dem letzten Beruf berechnet, aber mit Berücksichtigung der maximalen täglichen Bemessungsgrundlage, die von der slowakischen Gesetzgebung festgelegt wird;
  • die Rentenversicherungszeiten werden durch eine zuständige Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, bewertet und bestätigt. Diese Behörde bestätigt sie mittels eines vorgeschriebenen Formulars (SED) und übermittelt das ausgefüllte Formular der slowakischen Sozialversicherung, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr Rente in der Slowakei beanspruchen und dabei angeben, dass sie in einem der Mitgliedstaaten der EU rentenversichert waren.

Fachsprache übersetzt

  • Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Regelwerk, das die Effektivität der Zusammenarbeit der jeweiligen Instanzen, die für die Anwendung der Regeln der sozialen Sicherheit im Rahmen der EU-Mitgliedstaaten zuständig sind, verbessern soll. In der Slowakei wird es seit dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 benutzt. Das Ziel der Koordinierung ist es, den Mitarbeitern und ihren Familienmitgliedern ihre Rechte im Rahmen der EU zu garantieren, um einen beliebigen Ort in der EU wählen zu können, an dem sie ohne Verlust ihrer Recht leben oder arbeiten können.
  • Staaten, auf die sich Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union beziehen: 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Zypern) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich*. 

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • PDF- Formular U1 - PD U1
  • PDF- Formular U2 - PD U2

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:

Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über soziale Sicherheit braucht?

Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie (Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny)

Abteilung für Unterstützung in materieller Not und Staatliche Sozialleistungen

Špitálska ulica 8

812 67 Bratislava

Amt für Arbeit, Soziales und Familie (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny)
Einheit für Bürgerdienste

Einheit für Unterstützung in materieller Not und Staatliche Sozialleistungen

Liste von Ämtern für Arbeit, Soziales und Familie

Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa)

Tel: +421 800 123 123 Informationen über Renten

Mobil: +421 906 171 931, +421 2 3247 1989, +421 906 171 989 Informationen über die Wahl des Versicherungsbeitrages, über Krankenversicherung und andere Arten der Sozialversicherung.

InformationszentrumE-mail: podatelna@socpoist.sk

Für Informationen in Englisch - Informationszentrum

Liste der Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt in der Slowakei

Amt für Überwachung der Gesundheitsversorgung (Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou)

Žellova 2

829 24 Bratislava 25

Tel.: +421 2 20856 789

https://www.udzs-sk.sk/urad/zakladne-informacie/

Krankenkassen

Allgemeine Krankenkasse: www.vszp.sk

Union Krankenkasse: www.union.sk

Dôvera Krankenkasse: www.dovera.sk