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Leben und Arbeiten in der EU

Tschechien: Einmalige Sozialhilfezahlungen

Česká republika
Sozialhilfe Stand 2026

Dieses Kapitel beschreibt die Leistungen, auf die die Eltern eines Kindes und andere Personen in Sonderfällen einmalig Anspruch haben. Zu diesen Sonderfällen zählen die Geburt eines Kindes in einer Familie mit niedrigem Einkommen und der Sterbefall eines Kindes oder eines Elternteils.

Die erläuterten Leistungen sind folgende:

  • Geburtsbeihilfe (porodné);
  • Sterbegeld (pohřebné).

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Die Geburtsbeihilfe (porodné) ist eine einmalige Sozialhilfezahlung für Eltern in Familien mit niedrigem Einkommen. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftliche Ausgangssituation bei der Geburt eines Kindes zu verbessern.

Sie wird an die Mutter ausbezahlt, die ein erstes und ein zweites lebend geborenes Kind zur Welt gebracht hat. In besonderen Fällen auch an andere Personen, die für ein neugeborenes Kind sorgen.

Das Sterbegeld (pohřebné) ist eine einmalige Sozialhilfezahlung, die beitragen soll, eine Familie, die mit dem Tod eines Kindes oder eines Elternteiles verbundene Kosten zu tragen hat, finanziell zu entlasten. Empfänger ist die Person, die die Beerdigung des Kindes oder eines Elternteiles organisiert.

Die Leistung steht allen Familien in dieser Situation zu, unabhängig von ihrem Einkommen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Geburtsbeihilfe steht einer Mutter zu:

  • die zwei lebend geborene Kinder zur Welt gebracht hat;
  • die einen ständigen Wohnsitz in Tschechienhat sowie sich in dieser aufhält;
  • deren Familieneinkommen im letzten Kalenderquartal das 2,7-Fache des existenzsichernden Betrags (siehe Fachsprache übersetzt) nicht überstieg.

Es wird das maßgebliche Familieneinkommen (siehe Fachsprache übersetzt) bewertet. Der existenzsichernde Betrag (Mindestbedarf) wird nach den Tabellen des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí) berechnet.

Handelt es sich um eine Zwei-Personen-Familie in Erwartung ihres ersten Kindes, ist die Situation wie folgt:

Existenzsichernder Betrag für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen, die ein Kind erwarten

Anspruch auf die Geburtsbeihilfe (das 2,7-Fache des existenzsichernden Betrags)

10.990 CZK

Einkommen unter 29.673 CZK

Für alleinerziehende Mütter in Erwartung ihres ersten Kindes ist die Situation wie folgt:

Existenzsichernder Betrag für einen Haushalt mit einem Erwachsenen, der ein Kind erwartet

Anspruch auf die Geburtsbeihilfe (das 2,7-Fache des existenzsichernden Betrags)

6.950 CZK

Einkommen unter 18.765 CZK

Falls eine Mutter eines Neugeborenen, die Anspruch auf Geburtshilfe hatte, stirbt, ist der Vater des Kindes berechtigt, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Ebenso kann dies eine andere Person, die das Kind in Pflege nahm, wenn sie die Bedingungen des maßgeblichen Einkommens und des Wohnsitzes in Tschechienerfüllt.

Das Sterbegeld steht einer Person zu, die:

  • die Beerdigung eines verstorbenen Kindes organisiert, das am Todestag unterhaltsberechtigt war oder für einen Fötus nach einer spontanen Fehlgeburt oder einer Beedingung der Schwangerschaft aus medizinischen Gründen;
  • die Beerdigung einer verstorbenen Person organisiert, die am Todestag ein Elternteil eines unterhaltsberechtigten Kindes war.

Der Tod eines Kindes und eines Elternteiles wird in diesem Fall in derselben Weise berücksichtigt.

Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz in Tschechienhatte. Diese Bedingung gilt nicht, wenn es sich um ein gestorbenes neugeborenes Kind handelt, dessen Wohnsitz nicht registriert werden konnte.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Geburtsbeihilfe

Geburtshilfe wird als ein fester Betrag ausbezahlt, auf den jede Familie Anspruch hat, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt:

  • 13.000 CZK wird einer Frau ausbezahlt, die ihr erstes lebendiges Kind zur Welt gebracht hat;
  • 10.000 CZK erhält eine Frau, die ihr zweites lebendiges Kind zur Welt gebracht hat.

Sterbegeld

Einem Antragssteller, der die Voraussetzungen erfüllt, steht ein Pauschalbetrag von 5.000 CZK zu.

Die Leistung ist ein fester Betrag, bei dem weder das Einkommen der Familie noch der soziale Status der Familie berücksichtigt werden.

Wo und wie wird ein Antrag gestellt?

Sowohl für die Geburtsbeihilfe als auch für das Sterbegeld kann ein Antrag bis zu einem Jahr ab dem Tag der Geburt bzw. der Beerdigung eingereicht werden. Danach erlischt der Leistungsanspruch.

Anträge werden von den regionalen Büros und Kontaktstellen des Arbeitsamtes am Wohnsitz bearbeitet.

Fachsprache übersetzt

  • Das maßgebliche Familieneinkommen (rozhodný příjem) ist die Summe der Einkünfte aller ständig wohnhaft gemeldeten Personen im gemeinsamen Haushalt, einschließlich bestimmter Sozialleistungen.
  • Der existenzsichernde Betrag (Mindestbedarf) (životní minimum) ist ein gesellschaftlich anerkanntes, für Lebensmittel und Lebensgrundbedürfnisse benötigtes Einkommens-Mindestniveau. Bei einem gemeinsamen Haushalt wird er in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und deren Alter berechnet.
  • Ein unterhaltsberechtigtes Kind (nezaopatřené dítě) ist ein Kind im schulpflichtigen Alter oder bis zum Alter von 26 Jahren, wenn es studiert oder aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht studieren kann.

Auszufüllende Formulare

Alle Formulare finden Sie unter:  Sonstige wichtige Formulare (auf Tschechisch).

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Im Falle von Problemen, die Ihre Rechte betreffen, können Sie die EU-Assistenzhilfe in Anspruch nehmen: Familienleistungen: Ihre Rechte in den einzelnen EU-Ländern

An wen müssen Sie sich wenden?

Arbeitsamt der Tschechischen Republik (Úřad práce České republiky)
Kontakt- und Beratungsstelle: Tel. +420 844844803
kontaktni.centrum@mpsv.cz, callcentrum@mpsv.cz

Liste der Kontaktstellen und Regionalbüros des Arbeitsamtes: https://up.gov.cz/kontakty-na-pobocky

Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí ČR)
Na Poříčním právu 1/376 128 01 Prag 2
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Tel. +420 221921111
Datenbox: sc9aavg

Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik in Englisch https://mpsv.gov.cz/en/