Tschechien: Hilfsleistungen bei materieller Not
Dieses Kapitel beschreibt, welche Sozialleistungen es in Tschechien gibt, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Ärmsten zu erfüllen. Ihr Zweck ist es, einen Mindestlebensstandard zu erhalten und eine soziale Ausgrenzung der Bewohner mit geringem Einkommen zu verhindern und diese zu motivieren, sich aktiv um die Deckung ihres Existenzbedarfs zu bemühen
In diesem Kapitel wird erklärt, wie folgende Leistungen funktionieren:
- Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí) - nicht mehr gültig*;
- Wohnkostenzulage (doplatek na bydlení - nicht mehr gültig);
- Soforthilfe in Ausnahmefällen (mimořádná okamžitá pomoc).
*Seit dem 1. Oktober 2025 gibt es in Tschechien eine neue Grundsicherung mit der Bezeichnung „Staatliche Sozialhilfe“ (dávka státní sociální pomoci). Die Leistungen der staatlichen Sozialhilfe sollen die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Haushaltsmitglieder decken, einschließlich der Wohnkosten und der Kindererziehung, und sie belohnen Familien für ihre Erwerbstätigkeit. Sie ersetzen vier Leistungen: Wohngeld (příspěvek na bydlení), Kindergeld (přídavek na dítě), Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí) und Wohnkostenzuschlag (doplatek na bydlení).
Die Leistungen des bisherigen Unterstützungssystems (Wohngeld, Kindergeld, Unterhaltsbeihilfe und Wohnkostenzuschlag) konnten bis zum 30. September 2025 beantragt werden; danach wurden sie durch die neue staatliche Sozialhilfe ersetzt (Gesetz Nr. 151/2025 Slg.). Bestehende Leistungsempfänger erhielten bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin Übergangsunterstützung, mit einer möglichen Verlängerung bis Juni 2026 (letzte Zahlung: Juli 2026), sofern sie die neue Leistung bis Ende 2025 beantragt hatten.
In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?
Die Hilfsleistung bei materieller Not (pomoc v hmotné nouzi) und staatliche Sozialhilfe (státní sociální pomoc) unterstützen Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommenin grundlegenden Lebensbereichen wie der Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder, dem Familienunterhalt und den Wohnkosten. Zudem fördern und unterstützen sie die Erwerbstätigkeit.
Antragsberechtigt sind Personen mit geringem Vermögen und unzureichendem Einkommen, die objektiv nicht in der Lage sind, ihre Situation durch ihre eigenen Anstrengungen verbessern zu könnten.
Der Zweck der Leistung ist, diesen Menschen die Erfüllung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse zu ermöglichen, und zwar auf einem Niveau, das die Gesellschaft noch als akzeptabel ansieht. Zur Bestimmung dieses Niveaus und der Berechnung der Leistungen wird unterschieden zwischen dem Mindestbedarf (Životní minimum) und dem Existenzminimum (Existenční minimum) unterschieden.
Die Hilfsleistung bei materieller Not umfasste die Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí) sowie die Wohnkostenzulage (doplatek na bydlení). Die Unterhaltsbeihilfe und die Wohnkostenzulage liefen Ende 2025 aus; eine Übergangsphase war bis Juni 2026 vorgesehen.
Die Hilfeleistung umfasst auch einmalige Leistungen der außerordentlichen Soforthilfe: Diese bleiben in Kraft. Die außerordentliche Soforthilfe ist eine einmalige Pauschalzahlung für sonstige Kosten. In Ausnahmefällen ist es möglich, eine einmalige Zahlung weiterer Kosten zu beantragen.
Staatliche Sozialhilfe (dávka státní sociální pomoci) umfasst vier Komponenten:
- eine Lebenshaltungskomponente,
- eine Wohnkostenkomponente,
- eine Arbeitsbonuskomponente,
- eine Kinderbonuskomponente.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Der Antrag kann von sog. Personen in materieller Not gestellt werden. Eine Person in materieller Not ist definiert als eine Person, die über ein geringes Einkommen verfügt, das nicht dazu ausreicht, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, und die objektiv nicht in der Lage ist (aufgrund von Alter, Gesundheit, familiärer Situation), ihre Einkünfte selbst erhöhen zu können. Sie hat auch keine anderen Mittel oder Möglichkeiten, ihre Situation anderweitig zu verbessern, wie zum Beispiel durch den Verkauf von Vermögenswerten, die Geltendmachung von Ansprüchen usw.
Manche Umstände wirken einem Anspruch auf Hilfsleistung bei materieller Not entgegen. Die Leistungen stehen einer Person nicht zu, die:
- sich nicht darum bemüht, ihre Situation durch eigens Aktivwerden zu verbessern; nicht arbeitet, dabei jedoch nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende registriert ist;
- im Register der Arbeitssuchenden registriert ist, aber sich weigerte, eine angebotene Arbeit anzutreten oder die Teilnahme an einem Programm zum Erhalt von Arbeit verweigerte;
- sich in Gewahrsam, Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet;
- eine Strafe erhalten hat aufgrund des Absentismus ihrer Kinder.
Staatliche Sozialhilfe (dávka státní sociální pomoci)
Der Anspruch auf Staatliche Sozialhilfe (dávka státní sociální pomoci) hängt vom Einkommen, vom Vermögen und von der Erwerbstätigkeit ab. Das Einkommen, das Vermögen und der Besitz des Haushalts des Antragstellers werden einer Bedürftigkeitsprüfung unterzogen. Die Bedürftigkeitsprüfung erlaubt den Besitz von einem Auto pro erwachsenem Haushaltsmitglied und bis zu zwei Wohnimmobilien pro Haushalt (eine als Hauptwohnsitz und eine zweite für maximal 3 Jahre). Der Wert von Immobilien und Autos wird nicht berücksichtigt. Ersparnisse sind auf bis zu 200.000 CZK für Einzelpersonen begrenzt, zuzüglich 50.000 CZK für jede weitere Person (maximal 400.000 CZK pro Haushalt). Ausnahmen von der Bedürftigkeitsprüfung sind staatlich geförderte Finanzprodukte, Renten- oder Bausparfonds sowie Zuwendungen von Wohltätigkeitsorganisationen.
Der Anspruch auf staatliche Sozialhilfe (dávka státní sociální pomoci) und die Berechnung der Leistungshöhe basieren auf dem Existenzminimum und dem Mindestbedarf. Die Höhe und Art der gewährten Unterstützung hängt vom Ausmaß der Einkommensarmut ab: Personen mit einem Einkommen bis zum 1,43-fachen des Mindestbedarfs (das für eine Einzelperson 6.950 CZK und für zwei Erwachsene mit einem fünfjährigen Kind 15.716 CZK beträgt) werden unterschiedlich behandelt.
- Haushalte mit einem Einkommen bis zum 1,43-fachen des Mindestbedarfs müssen in regelmäßigem Kontakt mit dem Arbeitsamt stehen und ihre Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.
- Haushalte mit einem Einkommen über dem 1,43-fachen des Mindestbedarfs durchlaufen bei der Beantragung der Leistung oder der pauschalen Wohnkostenzulage ein automatisiertes digitales Verfahren. Der Antrag wird auf der Grundlage eines automatisierten Verfahrens geprüft.
Das Sozialhilfesystem unterscheidet zwischen schutzbedürftigen Personen (z. B. Personen, die aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder von Pflegeaufgaben nicht erwerbsfähig sind) und Personen mit Erwerbsverpflichtungen. Schutzbedürftige Antragsteller erhalten einen höheren Schutz und eine höhere Entschädigung, um widrige Lebensumstände auszugleichen.
- Schutzbedürftige Personen:
- unterhaltsberechtigte Kinder
- Personen über 68 Jahre
- Altersrentner
- Personen mit einer Behinderung dritten Grades,
- Bezieher von Krankengeld aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft
- Eltern, die ein Kind unter vier Jahren betreuen, Alleinerziehende, die ein Kind unter sieben Jahren betreuen
- Betreuer von pflegebedürftigen Personen
- Bezieher von Pflegegeld (Stufen II bis IV)
- Hinterbliebene innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Partners).
- Personen mit Arbeitsverpflichtung:
- Personen mit einem Arbeitsvertrag (oder einer ähnlichen Arbeitsvereinbarung von mindestens 30 Stunden/Monat
- Selbstständige
- beim öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst (PES) gemeldete Arbeitssuchende und Teilnehmer an Beschäftigungsprogrammen
- Personen mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
- Personen, die Pflegeeltern sind
Soforthilfe in Ausnahmefällen (mimořádná okamžitá pomoc)
Soforthilfe in Ausnahmefällen wird Personen gewährt, die sich in Situationen wiederfinden, die einer sofortigen Lösung bedürfen, d.h. bei:
- ernsthaften Bedrohungen der Gesundheit;
- schwerwiegenden außerordentlichen Naturkatastrophen (Flutkatastrophen, Stürmen und Orkanen, Erdbeben, Bränden, anderen zerstörerischen Ereignissen, ökologischen - oder Industrieunfällen etc.) und anderen unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen, die Heim und/oder Sicherung der Grundbedürfnisse bedrohen.
- fehlenden Ressourcen zur Deckung einmaliger Ausgaben im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten (z.B. Verwaltungsgebühren für Duplikate von persönlichen Dokumenten oder im Falle von finanziellen Verlusten).
- Mangel an ausreichenden Ressourcen, um die nötigsten Möbel oder Gebrauchsgüter zu erwerben oder zu reparieren.
- fehlenden Mitteln zur Deckung nachgewiesener Kosten im Zusammenhang mit Bildung oder besonderen Interessen (z.B. Hobbys, außerschulische Bildung usw.) unterhaltsberechtigter Kinder oder zur Gewährleistung der notwendigen Aktivitäten des sozialen und rechtlichen Schutzes von Kindern.
- Risiko der sozialen Ausgrenzung, z.B. für Personen, die aus der Haft oder aus dem Gefängnis entlassen werden, die im Erwachsenenalter ein Waisenhaus oder eine Pflegeeinrichtung verlassen haben oder die eine Behandlung wegen einer Sucht beendet haben.
Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí) – nicht mehr gültig
Diese Beihilfe konnte von einer Einzelperson oder Familie in Anspruch genommen werden, wenn ihr nach Abzug der angemessenen Wohnkosten nicht der notwendige Betrag zum Lebensunterhalt (částka na živobytí) übrigblieb. Dieser wurde für jede Person in der Familie, nach Bewertung ihrer Fähigkeiten und Anstrengungen einzeln bemessen. Als Ausgangsbasis wurden der existenzsichernde Betrag (Mindestbedarf) und das Existenz-/Subsistenzminimum verwendet.
Wenn es sich um eine Familie handelte, wurden die Einzelbeträge für ihren Lebensunterhalt dann berechnet.
Der existenzsichernde Betrag wurde wie folgt ermittelt:
- Alleinstehende Person: 4.860 CZK
- Die erste Person im Haushalt: 4.470 CZK
- Eine weitere Person im Haushalt: 4.040 CZK
- Unterhaltsberechtigtes Kind unter 6 Jahre: 2.480 CZK
- Unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von 6-15 Jahren: 3.050 CZK
- Unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von 15-26 Jahren: 3.490 CZK
Das Subsistenzminimum wird auf eine Höhe von 3.130 CZK festgelegt.
Wohnkostenzulage (doplatek na bydlení) – nicht mehr gültig
Diese Zulage stand einer Einzelperson oder einer Familie zu, deren Einnahmen nicht zur Gewährleistung einer angemessenen Unterkunft ausreichten. Allgemein wurde die Zulage zuerkannt, wenn das Einkommen selbst dann nicht ausreichte, wenn der Familie bereits Wohngeld aus dem System der sozialen Unterstützung und Unterhaltsbeihilfe gewährt wurde.
Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?
Die staatliche Sozialhilfe besteht aus vier Komponenten, von denen jede eine bestimmte Art der Unterstützung bietet.
- Die Lebenshaltungskomponente (složka na živobytí) zielt darauf ab, die grundlegenden Lebenshaltungskosten sehr armer Haushalte mit einem Einkommen von bis zum 1,43-Fachen des Existenzminimums für Haushalte zu decken. Sie umfasst auch eine grundlegende Sozialberatung zur Verbesserung der Situation des Haushalts; spätestens drei Monate nach Antragstellung sollte ein Unterstützungsplan erstellt werden. Die Höhe der Leistung entspricht der Differenz zwischen dem Haushaltseinkommen nach Abzug von 30 % für Wohnkosten und dem Betrag für den Lebensunterhalt der Haushaltsmitglieder, der sich für Erwachsene nach dem Existenzminimum und für Kinder nach dem Lebensunterhaltsminimum richtet. Falls im Unterstützungsplan vorgesehen, kann der Betrag erhöht werden. Eine Erhöhung ist auch möglich, wenn eine spezielle Ernährung dies erfordert oder wenn gemeinnützige Arbeit geleistet wird.
- Die Wohnkostenkomponente spiegelt den Anteil des Haushaltseinkommens wider, der für Miete und Energiekosten aufgewendet wird. Ein Anspruch besteht, wenn die Kosten für den rechtmäßigen, dauerhaften Aufenthalt in einer rechtmäßig bewohnten Wohnung (z. B. Wohnung, Unterbringungsstätte, soziale Wohnangebote, Freizeitgebäude) 30 % des Einkommens übersteigen und dieser Teil des Einkommens nicht höher ist als die maßgeblichen Wohnkosten, die je nach Art der Wohnung, Anzahl der Personen und Größe der Gemeinde festgelegt werden.
- Die Kinderbonuskomponente unterstützt Familien mit Kindern, deren Haushaltseinkommen das Vierfache des Existenzminimums nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass jede nicht schutzbedürftige Person im Haushalt auf dem Arbeitsmarkt aktiv ist und die Anforderungen hinsichtlich des Besuchs von Vorschule und Schule erfüllt sind. Die Höhe hängt vom Einkommen ab: 500 CZK bis zum 1,43-fachen des Existenzminimums, 1.000 CZK bis zum 3-fachen des Existenzminimums. Einkommen über dieser Grenze werden schrittweise gekürzt. In einem Haushalt, der ausschließlich aus schutzbedürftigen Personen besteht, beträgt der Betrag 1.000 CZK.
- Die Arbeitsbonuskomponente wird gezahlt, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied Einkünfte aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit hat oder eine Sozialleistung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erhält (Krankengeld, Elterngeld im Anschluss an Mutterschaftsgeld, Pflegeelterngeld). Für Haushalte mit einem Einkommen bis zum 1,6-fachen des Existenzminimums beträgt der Arbeitsbonus 40 % ihres Einkommens. Bei einem höheren Einkommen wird der Bonus schrittweise gekürzt.
Soforthilfe in Ausnahmefällen
Die Höhe der Leistung hängt von der jeweiligen Situation des Antragstellers ab.
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Situation des Antragstellers |
Höhe der Unterstützung |
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Die Person ist nicht in materieller Not, aufgrund des Mangels an finanziellen Mitteln drohen ihr oder ihren Kindern jedoch schwerwiegende gesundheitliche Schäden |
bis 3.130 CZK |
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Außerordentliche Naturereignisse (Hochwasser, Feuer, usw. und andere unvorhersehbare Ereignisse) |
bis 72.900 CZK oder 194.400 CZK pro 12 Monate |
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Mangel an Mitteln für einen wichtigen Einmalaufwand (Ausstellung von Dokumenten usw.) |
bis zur Höhe der Kosten |
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Mangel an Mitteln für den Kauf oder die Reparatur von Gebrauchsgütern |
bis 48.600 CZK jährlich |
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Mangel an Mitteln für Bildung und Freizeitaktivitäten von Kindern |
bis 48.600 CZK jährlich |
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Gefahr der sozialen Ausgrenzung (Rückkehr aus dem Gefängnis, Waisenhaus usw.) |
bis 1.000 CZK, höchstens 19.440 CZK jährlich |
Unterhaltsbeihilfe – nicht mehr gültig
Diese Beihilfe wurde als die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem Familieneinkommen nach Abzug der Wohnkosten berechnet. Die Wohnkosten mussten angemessen sein, also nur bis zu 30 % des Familieneinkommens betragen.
In folgenden Fällen entsprach der Betrag Lebenshaltungskosten nur der Höhe des Existenzminimums:
- der Antragsteller schuldete für mehr als drei Monate Unterhaltszahlungen für seine unterhaltsberechtigten Kinder;
- er war in den letzten sechs Monaten wegen grober Pflichtverletzung entlassen worden;
- der Antragsteller hielt sich einen ganzen Monat im Krankenhaus auf.
Die Unterhaltsbeihilfe konnte erhöht werden, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers eine spezielle Diät erfordert, und zwar um höchstens 2.200 CZK pro Monat.
Wohnkostenzulage – nicht mehr gültig
Der Betrag wurde so bestimmt, dass nach der Zahlung der Wohnkosten der Familie oder der Einzelperson die Lebenshaltungskosten übrigbleiben.
Wo und wie wird ein Antrag gestellt?
Das Arbeitsamt entscheidet über Anträge und zahlt die Hilfeleistungen bei materieller Not sowie die staatliche Sozialhilfe aus. Die Hilfsleistung bei materieller Not kann persönlich oder schriftlich im Arbeitsamt des Wohnorts oder des Ortes des Ereignisses beantragt werden. Anträge auf staatliche Sozialhilfe werden über die Jenda-Kundenzone oder persönlich bei jedem Arbeitsamt eingereicht, wobei die Beamten beim Ausfüllen behilflich sind.
Fachsprache übersetzt
- Ein existenzsichernder Betrag (Mindestbedarf) (životní minimum) ist ein gesellschaftlich anerkanntes, für Lebensmittel und andere Lebensgrundbedürfnisse benötigtes Einkommens-Mindestniveau.
- Das Existenzminimum (existenční minimum) ist das Mindestniveau von Geldeinnahmen, das fürs Überleben als unerlässlich betrachtet wird. Das Existenzminimum darf bei unterhaltsberechtigten Kindern, Altersrentnern, Menschen mit Behinderung der dritten Stufe und Personen, die älter als 68 Jahre sind, nicht angewandt werden.
Auszufüllende Formulare
- Anträge für Hilfsleistungen bei materieller Not (Žádosti o pomoc v hmotné nouzi) - alle Formulare und erforderlichen Bestätigungen finden Sie hier (in Tschechisch).
Anträge auf staatliche Sozialhilfe werden online über die Jenda-Kundenzone (Klientská zóna Jenda) oder persönlich bei jedem Arbeitsamt eingereicht, wobei die Beamten beim Ausfüllen behilflich sind. Jenda – Klientská zóna MPSV.
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte
Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:
- Gesetz über Hilfe in materieller Not (Zákon o pomoci v hmotné nouzi) (in Tschechisch);
- Gesetz über das Existenzminimum und Subsistenzminimum (Zákon o životním a existenčním minimu) (in Tschechisch);
- Gesetz Nr. 151/2025 Slg. über die staatliche Sozialhilfe (Zákon o dávce státní sociální pomoci) (in Tschechisch);
- Unterstützung bei materieller Not - Informationen über Leistungen bei materieller Not auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales (in Englisch);
- Dávka státní sociální pomoci – superdávka | ÚP (in Tschechisch)
Im Falle von Problemen, die Ihre Rechte betreffen, können Sie die EU-Assistenzhilfe in Anspruch nehmen:
An wen müssen Sie sich wenden?
Arbeitsamt der Tschechischen Republik (Úřad práce České republiky)
Kontakt- und Beratungsstelle:
Tel. +420 844844803
kontaktni.centrum@mpsv.cz, callcentrum@mpsv.cz
Liste der Kontaktstellen und Regionalbüros des Arbeitsamtes (in Tschechisch): https://www.uradprace.cz/web/cz/kontakty-2
Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí ČR)
Na Poříčním právu 1/376
128 01 Prag 2
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Tel. +420 221921111
Datenbox: sc9aavg
Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik in Englisch: https://mpsv.gov.cz/en/