Tschechien: Kinderzulagen
Dieses Kapitel erklärt, welche Art von Beiträgen Eltern von Kindern in Tschechien beziehen können. Dies umfasst Beihilfen vor der Geburt, auf die einige Mütter Anspruch haben, sowie für die Pflege von Neugeborenen und für die Versorgung älterer Kinder. Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten entsteht ein Anspruch, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen, die dieselben wie für tschechische Bürger sind.
Einige Sozialleistungen sind für alle Eltern gleich, unabhängig von ihrem Einkommen, andere sind abhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Familie.
Die erläuterten Beihilfen sind folgende:
- Ausgleichszulage während der Schwangerschaft und Mutterschaft (vyrovnávací příspěvek v těhotenství a mateřství);
- Elterngeld (rodičovský příspěvek);
- Mutterschaftsgeld (peněžitá pomoc v mateřství);
- Vaterschaftsgeld (dávka otcovské poporodní péče - otcovská);
- Kindergeld (přídavek na dítě) – nicht mehr gültig;
- Vorschuss auf Unterhaltszahlungen (náhradní výživné).
*Seit dem 1. Oktober 2025 gibt es in Tschechien eine neue Grundsicherung mit der Bezeichnung „Staatliche Sozialhilfe“ (dávka státní sociální pomoci). Die Leistungen der staatlichen Sozialhilfe sollen die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Haushaltsmitglieder decken, einschließlich der Wohnkosten und der Kindererziehung, und sie belohnen Familien für ihre Erwerbstätigkeit. Sie ersetzen vier Leistungen: Wohngeld (příspěvek na bydlení), Kindergeld (přídavek na dítě), Unterhaltsbeihilfe (příspěvek na živobytí) und Wohnkostenzuschlag (doplatek na bydlení).
Die Leistungen des bisherigen Unterstützungssystems (Wohngeld, Kindergeld, Unterhaltsbeihilfe und Wohnkostenzuschlag) konnten bis zum 30. September 2025 beantragt werden; danach wurden sie durch die neue staatliche Sozialhilfe ersetzt (Gesetz Nr. 151/2025 Slg.). Bestehende Leistungsempfänger erhielten bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin Übergangsunterstützung, mit einer möglichen Verlängerung bis Juni 2026 (letzte Zahlung: Juli 2026), sofern sie die neue Leistung bis Ende 2025 beantragt hatten.
In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?
Die Ausgleichszulage in der Schwangerschaft und Mutterschaft (vyrovnávací příspěvek v těhotenství a mateřství) ist für beschäftigte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen bestimmt. Sie dient als Ausgleich für Einkommenseinbußen, falls Frauen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft eine schlechter bezahlte Stelle zugewiesen wurde und wird im Rahmen der Krankenversicherung entrichtet.
Das Elterngeld (rodičovský příspěvek) ist die primäre Form der Unterstützung für Familien mit Kleinkindern. Sie richtet sich insbesondere an Eltern, die sich um das jüngste Kind (unter drei oder vier Jahren) in der Familie kümmern. Diese Sozialleistung kann durch die Mutter, den Vater, eine Person, der das Sorgerecht für ein Kind gerichtlich übertragen wurde, sowie eine Person, die ein adoptiertes Kind erzieht, beantragt werden; sie kann stets nur von einer der Personen bezogen werden.
Mutterschaftsgeld (peněžitá pomoc v mateřství) ersetzt Müttern das Einkommen kurz vor der Geburt und während der ersten Monate danach. Es ist für Frauen bestimmt, die in der Krankenversicherung Mitglied sind, ob als Arbeitnehmerinnen oder selbstständig Erwerbstätige (Selbstständige, siehe Fachsprache übersetzt). Der Antrag kann bereits vor der Geburt gestellt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann der versicherte Vater des Kindes oder der Ehemann der Leihmutter ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.
Vaterschaftsurlaub (dávka otcovské poporodní péče – otcovská) kann Vätern seit dem 1. Februar 2018 im Rahmen der Krankenversicherung gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind versicherte Väter, die ihr Kind betreuen oder versicherte Pflegeeltern (Männer und Frauen), die ihr Pflegekind betreuen, wenn es zu Beginn der Pflegschaft jünger als sieben Jahre alt ist.
Vorschuss auf Unterhaltszahlungen (náhradní výživné) kann unterhaltsberechtigten Kindern bewilligt werden, deren abwesende Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an ihre Kinder nicht oder nur unvollständig nachkommen.
Das Kindergeld (přídavek na dítě) war eine langfristige Leistung, die spezifisch für Familien mit geringem und mittlerem Einkommen bestimmt war. Es half ihnen, die durch die Erziehung und Ernährung von abhängigen Kindern anfallenden Kosten abzudecken. Der Anspruch auf die Leistung richtete sich nach dem Gesamteinkommen der Familie.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Ausgleichszulage in der Schwangerschaft und Mutterschaft (vyrovnávací příspěvek v těhotenství a mateřství)
Die Ausübung bestimmter Arten von Beschäftigungen ist Frauen während der Schwangerschaft und der frühen Mutterschaft ausdrücklich verboten. Andere können von behandelnden Ärzten als ein in bestimmten Fällen von Schwangerschaft oder Mutterschaft zu risikoreich eingestuft werden. Falls einer beschäftigten Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft eine schlechter bezahlte Stelle zugeordnet wird, ist sie berechtigt, eine Ausgleichszulage zu beantragen.
Die Leistung wird im Rahmen der Krankenversicherung entrichtet und sie kann nur von Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen werden. Die Zahlung erfolgt für die Dauer der Zuweisung einer schlechter bezahlten Stelle bis zum Beginn der sechsten Woche vor dem erwarteten Geburtstermin. In besonderen Fällen kann sie auch nach der Geburt gezahlt werden.
Elterngeld (rodičovský příspěvek)
Anspruch auf das Elterngeld entsteht dem biologischen Elternteil, der seinen Wohnsitz in Tschechien hat oder dort beschäftigt ist (falls es sich um einen Bürger der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs* handelt), sofern er persönliche Vollzeit-Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei oder vier Jahren leistet. Es wird nur für das jüngste der Kinder in der Familie ausgezahlt. Der Anspruch auf seine Zuweisung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Der Anspruch auf Elterngeld bleibt auch dann bestehen, wenn das Kind eine Vorschuleinrichtung besucht. Kinder unter zwei Jahren dürfen für höchstens 120 Stunden pro Monat eine Vorschuleinrichtung besuchen, für Kinder über zwei Jahren gibt es aber keine Beschränkung. Zudem hat ein Elternteil das Recht, während er diesen Beitrag bezieht, als Angestellter oder Selbstständiger tätig zu sein; das Einkommen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Mutterschaftsgeld (peněžitá pomoc v mateřství)
Für Arbeitnehmerinnen ist die wichtigste Voraussetzung für Mutterschaftsgeld, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung Krankenversicherungsbeiträge zahlen oder sich in der Schutzfrist befinden, wenn ihre Krankenversicherung erloschen ist. Zusätzlich müssen ihre Arbeitgeber für mindestens 270 Kalendertage während der letzten zwei Jahre vor dem Tag der ersten Leistungszahlung Krankenversicherungsbeiträge für sie geleistet haben.
Selbstständig Erwerbstätige haben Anspruch auf diese Sozialleistung, wenn sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen und die Mindestversicherungszeit erfüllen (wie für Arbeitnehmer) und während des letzten Jahres vor dem Tag der ersten Leistungszahlung freiwillige Krankenversicherungsbeiträge für mindestens 180 Kalendertage gezahlt haben.
Der Vater des Kindes oder der Ehemann der Mutter kann diese Leistung beantragen, wenn
- er mit der Mutter einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat, dass er für das neugeborene Kind Sorge tragen wird;
- die Mutter aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen für das Kind keine Sorge tragen kann oder darf.
Vaterschaftsgeld (dávka otcovské poporodní péče – otcovská)
Beteiligung an der Krankenversicherung zum Beginn des Vaterschaftsurlaubs ist die Hauptanforderung für die Anspruchsberechtigung. Im Fall einer Pflegschaft sollte das Kind zu Beginn der Pflegschaft unter sieben Jahre alt sein. Vaterschaftsurlaub sollte innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes oder dem Beginn der Pflegschaft beginnen. Er wird auch Vätern von totgeborenen Kindern oder Kindern, die innerhalb der ersten 6 Wochen nach der Geburt gestorben sind, gewährt.
Vorschuss auf Unterhaltszahlungen (náhradní výživné)
Ein unterhaltsberechtigtes Kind, das seinen dauerhaften und De-Facto- Wohnsitz in Tschechien hat, hat Anspruch auf Vorschuss auf Unterhaltszahlungen. Bei Anwendung direkt geltender EU-Gesetzgebung ist dauerhafter Wohnsitz nicht erforderlich.
Erste ausdrückliche Bedingung für die Forderung ist, dass das Elternteil (die verantwortliche Person) den durch Gerichtsentscheid festgesetzten Unterhalt nicht zahlt. Zweite Bedingung für den Bezug von Vorschüssen auf Unterhaltszahlungen ist das Laufen von Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung einer Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Das Familieneinkommen hat keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung.
Kindergeld (přídavek na dítě) - nicht mehr gültig
Das Kindergeld war ausdrücklich für Kinder von Familien bestimmt, deren monatliches Einkommen das Referenz-Einkommensniveau während des letzten Kalenderquartals nicht überschritt - also das 3,4-Fache des Existenzminimums der Familie, welches als Summe sämtlicher Existenzminimumsbeträge aller Mitglieder der Familie/des Haushalts definiert ist.
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Die erste Person im Haushalt |
4.470 CZK |
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Die zweite Person im Haushalt (außer dem Kind) |
4.040 CZK |
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Unterhaltsberechtigtes Kind unter 6 Jahre |
2.480 CZK |
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Unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von 6-15 Jahren |
3.050 CZK |
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Unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von 15-26 Jahren |
3.490 CZK |
Die Zulage wurde nur dann gewährt, wenn mindestens eines der Elternteile in Tschechien oder in einem anderen Land der EU, des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich*) beschäftigt (auch selbstständige Tätigkeit) oder ansässig war.
*Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 151/2025 Slg. über die staatliche Sozialhilfe am 1. Oktober 2025 wurde das Kindergeld abgeschafft. Bestehende Empfänger von Kindergeld erhielten diese Leistung bis zum 31. Dezember 2025 (letzte Zahlung: Januar 2026). Wenn bestehende Kindergeldempfänger zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 31. Dezember 2025 eine neue staatliche Sozialhilfe beantragten, wurde das Kindergeld in der Höhe ausgezahlt, auf die sie im September 2025 Anspruch hatten (unabhängig von etwaigen Änderungen der maßgeblichen Tatsachen), und zwar bis Juni 2026 (letzte Zahlung: Juli 2026).
Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?
Ausgleichszulage in der Schwangerschaft und Mutterschaft
Diese Zulage wird als der Unterschied zwischen der täglichen Bemessungsgrundlage (siehe Fachsprache übersetzt) bestimmt, die an dem Tag der Zuordnung einer schlechter bezahlten Stelle und dem durchschnittlichen Tageslohn nach der Zuordnung berechnet wird.
Die tägliche Bemessungsgrundlage wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttotageslohns in den vergangenen zwölf Monaten berechnet und zur Berechnung von Leistungen gekürzt, falls ein bestimmter Wert überschritten wird:
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Tageseinkommen (brutto) |
Der in die tägliche Bemessungsgrundlage einberechnete Anteil |
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Bis 1.633 CZK |
100% |
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1.633 CZK - 2.449 CZK |
60% |
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2.449 CZK - 4.897 CZK |
30% |
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Über 4.897 CZK |
0% |
Der daraus resultierende Betrag wird der Arbeitnehmerin ausgezählt, so lange dieser eine schlechter bezahlte Stelle zugewiesen wurde, jedoch nicht für die Tage der Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne oder Pflege für ein krankes Familienmitglied.
Bezugsberechtigte Frauen sollten das Antragsformular für die Schwangerschafts- und Mutterschaftsausgleichszahlungen zusammen mit ihrem Arbeitgeber ausfüllen, der es dann an die territoriale Sozialversicherungsverwaltung (Územní správa sociálního zabezpečení) an seinem jeweiligen Geschäftssitz sendet.
Elterngeld
Eltern von Kindern, die:
- vor dem 31. Dezember 2023 geboren wurden, haben Anspruch auf eine Leistung von höchstens 300.000 CZK bis das Kind vier Jahre alt ist. Im Falle einer Zwillings- oder Mehrlingsgeburt wird der Gesamtbetrag auf 700.000 CZK erhöht.
- nach dem 31. Dezember 2023 geboren wurden, haben Anspruch auf eine Leistung von höchstens 350.000 CZK, bis das Kind drei Jahre alt ist. Im Falle einer Zwillings- oder Mehrlingsgeburt wird der Gesamtbetrag auf 700.000 CZK erhöht.
Über die Länge der Inanspruchnahme, und damit über die Höhe des monatlichen Betrages, kann er alleine entscheiden.
Daraus ergeben sich verschiedene Varianten beim Bezug der Zulage.
Anschauliches Beispiel:
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Zeitraum, in dem die Leistung bezogen wird |
Monatliche Zulagenhöhe |
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19 Monate |
15.789/18.421 CZK |
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29 Monate |
10.345/12.069 CZK |
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43 Monate |
6.977/- CZK |
Der Empfänger des Elterngeldes kann diese Beträge einmal im Vierteljahr variieren.
Die Möglichkeit, die Zulagenhöhe individuell zu wählen, ist jedoch auf 70% des 30-fachen der sog. Tagesbemessungsgrundlage (auf der Grundlage der Bruttoeinkünfte) für die Bestimmung der Höhe des Mutterschaftsgeldes beschränkt (siehe Fachsprache übersetzt). Dies entspricht in etwa dem bisherigen durchschnittlichen Monatsverdienst. Dies gilt jedoch nur, wenn der Elternteil anspruchsberechtigt für Mutterschaftsgeld ist und sich an der Krankenversicherung beteiligt hat. In bestimmten Situationen kann der andere Elternteil des Kindes ebenfalls als der Leistungsempfänger in Betracht kommen.
Die monatliche Höhe der Zulage darf 59.997 CZK (im Jahr 2026) bei Menschen mit einer höheren Bemessungsgrundlage (d. h. höherem vorherigen Einkommen) nicht überschreiten.
Eltern, die keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hatten und für die keine Bemessungsgrundlage festgelegt werden kann (Studenten, Arbeitslose, sowie Selbstständige, die keine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt hatten), sind zu einer monatlichen Zahlung des Elterngeldes bis zu 15.000 CZK berechtigt. Bei Mehrlingsgeburten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Das Elterngeld können Vater und Mutter abwechselnd in Anspruch nehmen. Es steht jedoch nur jeweils einem von ihnen zu.
Ein Antrag auf Elterngeld kann entweder elektronisch oder persönlich in der für den Wohnsitz zuständigen Regionalstelle oder Kontaktfiliale eines Arbeitsamtes gestellt werden.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld kann normalerweise während der Schwangerschaft beantragt werden. Die Dauer der Inanspruchnahme des Mutterschaftsgelds entspricht in der Regel der Dauer des Mutterschaftsurlaubs. Schwangere können den Beginn des Mutterschaftsgelds zwischen der achten und sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bestimmen. Das Mutterschaftsgeld kann jedoch auch nach der Geburt beantragt werden.
Die Leistungsdauer ist variabel:
- 28 Wochen wird diese Leistung einer Frau, die ein Kind geboren hat, ausgezahlt;
- 37 Wochen wird diese Leistung einer Mutter, die eine Mehrlingsgeburt hatte, ausgezahlt;
- der Vater eines Kindes oder der Gatte der Mutter ist berechtigt, die Leistung 22 Wochen in Anspruch zu nehmen, wenn er die Pflege des Neugeborenen übernimmt;
- ein Vater von Kindern oder der Gatte der Mutter ist berechtigt, die Leistung 31 Wochen in Anspruch zu nehmen, wenn er die Pflege von neugeborenen Mehrlingen übernimmt.
Übernimmt der Vater oder Ehemann der Mutter die Pflege des Neugeborenen, wird die Dauer, während der die Mutter nach der Geburt die Leistung bezogen hat, bei der Berechnung der Dauer der Leistung für den Vater oder Ehemann der Mutter berücksichtigt.
Die Leistung wird pro Kalendertag ausbezahlt und als 70%-iger Anteil der täglichen Bemessungsgrundlage berechnet.
Die Tagesbemessungsgrundlage wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttotageslohns in den vergangenen zwölf Monaten berechnet und zur Berechnung von Leistungen gekürzt, falls ein bestimmter Wert überschritten wird:
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Tageslohn (brutto) |
In der Tagesbemessungsgrundlage enthaltener Anteil |
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Bis 1.633 CZK |
100 % |
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1.633 CZK - 2.449 CZK |
60 % |
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2.449 CZK - 4.897 CZK |
30 % |
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Über 4.897 CZK |
0 % |
Der Gynäkologe stellt eine digitale Bestätigung des Entbindungstermins aus und stellt der Schwangeren die Bestätigungskennung zur Verfügung. Eine beschäftigte Frau, die die Bedingungen erfüllt, informiert ihren Arbeitgeber, der die erforderlichen Dokumente dann der für seinen Geschäftssitz zuständigen territorialen Sozialversicherungsverwaltung (Územní správa sociálního zabezpečení) vorlegt. Selbstständig erwerbstätige Frauen müssen das Antragsformular ausfüllen und auf dem CCA ePortal oder bei der territorialen Sozialversicherungsverwaltung ihres Geschäftssitzes einreichen.
Vaterschaftsurlaub
Bezahlter Vaterschaftsurlaub wird einem der Elternteile gewährt und ist unabhängig von der Anzahl von Kleinkindern, die gleichzeitig betreut werden. Er wird für vierzehn Kalendertage gezahlt und darf nicht unterbrochen und später fortgesetzt werden. Vaterschaftsurlaub sollte innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt oder dem Tag, an dem die Pflegschaft aufgenommen wird, beginnen.
Das Vaterschaftsgeld beträgt 70% der gekürzten täglichen Bemessungsgrundlage pro Kalendertag. Die tägliche Bemessungsgrundlage wird auf der Basis der durchschnittlichen Tagesentgelte während der letzten 12 Monate berechnet und gekürzt, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreitet:
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Tagesentgelte |
In der täglichen Bemessungsgrundlage enthaltener Anteil |
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Bis 1.633 CZK |
100% |
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1.633 CZK - 2.449 CZK |
60% |
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2.449 CZK - 4.897 CZK |
30% |
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Über 4.897 CZK |
0% |
Wie bei anderen Leistungen der Krankenversicherung müssen Arbeitnehmer den Vaterschaftsurlaub über ihre Arbeitgeber beantragen. Selbstständige sollten ihre Anträge auf dem CCA ePortal oder direkt bei der territorialen Sozialversicherungsverwaltung ihres Wohnsitzes einreichen.
Vorschuss auf Unterhaltszahlungen
Der zahlbare Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gerichtlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbetrag und der (teilweisen) Zahlung von Unterhalt, die im betreffenden Monat getätigt wurde. Der maximale Leistungsbetrag liegt bei CZK 3 000 monatlich.
Die Höchstdauer der Leistungszahlungen beträgt 72 Monate bzw. 72 Teilzahlungen.
Der gezahlte Betrag wird gegenüber dem verantwortlichen Elternteil geltend gemacht, sobald der Anspruch beendet ist.
Die Leistung kann sowohl vom Elternteil (gesetzlicher Vertreter) eines Kindes bis zu dessen Erreichen des 18. Lebensjahres beantragt werden als auch vom Kind selbst, sobald es volljährig ist. Anträge (unter Nutzung des korrekten Formulars) werden von regionalen Niederlassungen und Kontaktstellen von Arbeitsämtern am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Personen bearbeitet.
Kindergeld – nicht mehr gültig
Die Zahlung erfolgte in drei Höhenstufen entsprechend dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und variierte je nach Art des Einkommens. Die Anspruchsberechtigung auf den erhöhten Betrag bestimmte sich darüber, ob ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder bestimmte Sozialleistungen verfügbar sind.
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Alter des Kindes |
Leistungsbetrag |
Erhöhter Leistungsbetrag | |
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Bis 6 Jahre |
830 CZK |
1.330 CZK | |
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6-15 Jahre |
970 CZK |
1.470 CZK | |
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15-26 Jahre |
1.080 CZK |
1.580 CZK |
Bis zum 18. Lebensjahr konnte diese Leistung von einem gesetzlichen Vertreter (evtl. Pflegeeltern, Betreuer) beantragt werden. Nach Erreichen der Volljährigkeit musste der Antrag von dem unterhaltsberechtigten Kind selbst eingereicht werden.
Die Leistung konnte rückwirkend für bis zu drei Monate beantragt werden. Die Bearbeitung der Leistung erfolgte durch die Regionalstellen und Kontaktstellen des Arbeitsamtes am Wohnort.
Fachsprache übersetzt
- Der Begriff der täglichen Bemessungsgrundlage (denní vyměřovací základ) wird im Bereich der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Bemessung von Sozialleistungen verwendet. Er bezieht sich auf den Anteil des Bruttolohns, für gewöhnlich der letzten 12 Monate, bei dem entschuldigte Fehlzeiten am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt sind.
- Das Referenzeinkommen (rozhodný příjem) ist die Summe der Familieneinkommen, in die sowohl der Verdienst als auch bestimmte andere Einkommen, wie Unterhaltsleistungen oder Stipendien, einberechnet werden.
- Ein unterhaltsberechtigtes Kind (nezaopatřené dítě) ist ein Kind im schulpflichtigen Alter oder bis zum Alter von 26 Jahren, wenn es studiert oder das aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht studieren kann.
- Selbstständiger (osoba samostatně výdělečně činná) bezeichnet eine Person, die Einkünfte aus einer gewerblichen oder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (private Bauern, selbstständige Unternehmer, Künstler).
Auszufüllende Formulare
- Antrag auf Ausgleichszulage während der Schwangerschaft und Mutterschaft (Žádost o vyrovnávací příspěvek v těhotenství a mateřství), eine Bestätigung vom Frauenarzt wird gefordert (in Tschechisch);
- Antrag auf Elterngeld (Žádost o rodičovský příspěvek) (in Tschechisch);
- Bestätigung über Tagesbemessungsgrundlage in Zusammenhang mit dem Elterngeld (Potvrzení o denním vyměřovacím základu ovlivňujícím výši rodičovského příspěvku) (in Tschechisch);
- Bestätigung über den Besuch von Kinderkrippen, Kindergärten oder anderen Kinderbetreuungseinrichtungen (Potvrzení o návštěvě jeslí, mateřské školy nebo jiného zařízení), eine Pflichtanlage zum Antrag bei Kindern unter zwei Jahren (in Tschechisch);
- Antrag auf Kindergeld (Žádost o přídavek na dítě) (in Tschechisch);
- Antrag auf Vorschuss auf Unterhaltszahlungen (Žádost o náhradní výživné), www.mpsv.cz/web/cz/formulare#nahradni-vyzivne (in Tschechisch).
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte
Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:
- Staatliche Sozialhilfe (Zákon o státní sociální podpoře) (in Tschechisch);
- Staatliche Sozialhilfe (mpsv.cz) (in Englisch);
- Vorschuss auf Unterhaltszahlungen (mpsv.cz) (in Englisch).
Im Falle von Problemen, die Ihre Rechte betreffen, können Sie die EU-Assistenzhilfe in Anspruch nehmen:
An wen müssen Sie sich wenden?
Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení)
Křížová 25
225 08 Prag 5
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Call-Center: +420 257066077
e-mail: posta@cssz.cz
Datenbox: 49kaiq3
Die elektronischen Registrierstellen der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung
Arbeitsamt der Tschechischen Republik (Úřad práce České republiky)
Kontakt- und Beratungsstelle: Tel.: +420 844844803
kontaktni.centrum@mpsv.cz, callcentrum@mpsv.cz
Liste der Kontaktstellen und Regionalbüros des Arbeitsamtes: https://up.gov.cz/kontakty-na-pobocky
Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí ČR)
Na Poříčním právu 1/376
128 01 Prag 2
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Tel. +420 221921111
Datenbox: sc9aavg
Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik in Englisch: https://mpsv.gov.cz/en/